vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 148/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

148. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

148. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 11. September 2018 ihre Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 2/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 201/2017) hinterlegt.

Weiters hat die Schweiz11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]. am 12. März 2018 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebene Erklärung nach Art. 36 und die erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)