125. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Benennung einer zusätzlichen zuständigen nationalen Stelle durch Österreich gemäß Art. 46 des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
In Ergänzung zu der bei Ratifikation des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, BGBl. III Nr. 78/2017, gemäß Art. 46 des Vertrages abgegeben Erklärung hat Österreich am 6. Juli 2018 zusätzlich als zuständige nationale Stelle im Sinne des Art. 3 ("Elektronischer Fahrzeug- und Halterdatenaustausch") der Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, BGBl. III Nr. 98/2017, das „Bundesministerium für Inneres - Nationale Kontaktstelle“ benannt.
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)