vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 101/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVI RV 7 AB 41 S. 15. BR: AB 9935 S. 878.)

101. Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

101.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Mai 2018 bei der Regierung von Ungarn hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 für Österreich mit 28. August 2018 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

“Declaration of the Republic of Austria

In accordance with recital 8 of the preamble, judicial review is interpreted by Austria as meaning judicial review granted by a tribunal within the meaning of Article 47 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

„Im Einklang mit Erwägungsgrund 8 der Präambel interpretiert Österreich „rechtliche Überprüfung“ als rechtliche Überprüfung durch ein Tribunal im Sinne von Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.“

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert:

Bulgarien, Kroatien und Ungarn.

Ungarn hat anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach das Übereinkommen auf solche Delikte keine Anwendung findet, die in Ungarn als Straftaten eingestuft werden.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)