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BGBl I 32/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
(NR: GP XXV RV 1343 AB 1444 S. 158 . BR: AB 9684 S. 862 .)

32. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten

§ 17a. Zum Zwecke der Deckung des Aufwandes für die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse, die mit der Erfüllung der vom Bund übertragenen Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung nach den §§ 9 und 15 Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, und nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz - SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, betraut sind, hat der Bund der Urlaubs- und Abfertigungskasse einen finanziellen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt im Jahr 2017 0,64 Millionen €, im Jahr 2018 1,52 Millionen € und im Jahr 2019, sofern die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten einen Mindestbestand von 40 Vollzeitäquivalenten aufweist, 2 Millionen €. Wird die Anzahl von 40 Vollzeitäquivalenten nicht erreicht, gebührt der Bundesbeitrag aliquot. Ab dem Jahr 2020 steht der Beitrag von 2 Millionen € jährlich valorisiert nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie zu, wenn die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten nicht unter 40 Vollzeitäquivalente fällt. Wird diese Anzahl nicht erreicht, gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über den Personaleinsatz für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten zu berichten.“

2 § 40 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz - BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

2. In § 20 vorletzter Satz wird nach der Wortfolge „2,5 Mio. €“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach der Wortfolge „3 Mio. €“ die Wortfolge „und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. €“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 679 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 2015,“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2015 und 2016“ ersetzt und nach dem Ausdruck „13 Millionen Euro“ der Ausdruck „und ab dem Jahr 2017 einen Betrag von 11 Millionen Euro“ eingefügt.

2. Nach § 699 wird folgender § 702 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017

§ 702. § 679 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 63 angefügt:

„(63) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

2. § 17 lautet:

§ 17. (1) Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß § 2b durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.

(2) Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.

(3) Die Pauschalabgeltung ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.

(4) Unter der Voraussetzung, dass die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 1a Abs. 4 ergibt, dass ein Zielwert oder mehrere Zielwerte gemäß § 1a Abs. 3 unterschritten wurden, gelten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, des § 1a Abs. 5 und des § 41 Abs. 5a FLAG, die in den Abs. 5 bis 8 festgelegten Sonderregelungen.

(5) Auf Arbeitgeber, die gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, ist § 41 Abs. 5a FLAG hinsichtlich aller beschäftigten Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

(6) Die Auflösungsabgabe beträgt ab 2018 für Arbeitgeber gemäß Abs. 5 hinsichtlich aller Arbeitnehmer das 1,38 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde. Soweit gemäß Abs. 1 bei Beendigung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von den Arbeitgebern keine Abgabe zu leisten ist, beträgt die an deren Stelle tretende Pauschalabgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 ab 2018 das 1,38 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde.

(7) Der jährliche Schwellenwert für den Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau beträgt im Jahr 2017 11 %, im Jahr 2018 11,5 %, im Jahr 2019 12 %, im Jahr 2020 12,5 %, im Jahr 2021 13 % und ab dem Jahr 2022 13,5 %.

(8) Unter der Voraussetzung der Geltung des § 1a Abs. 5 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ab dem Jahr 2017 jeweils bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres den ermittelten Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau und das Über- oder Unterschreiten des jährlichen Schwellenwertes gemäß Abs. 7 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Bures Kopf Hofer

Kern

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