27. Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2b Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 bis Z 20 angefügt:
- „15. „elektrotechnische Normung“: Tätigkeiten mit dem Ziel der Normalisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen insbesondere durch Schaffung und Veröffentlichung von Normen im Bereich der Elektrizität, der Elektronik und damit verwandter Technologien (elektrotechnische Normen);
- 16. „nationale elektrotechnische Norm“: eine elektrotechnische Norm, die von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Z 17 angenommen wurde; hierbei handelt es sich
- a) um eine „rein österreichische elektrotechnische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder
- b) um eine „übernommene elektrotechnische Norm“, die ursprünglich von der europäischen Normungsorganisation gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG , 94/25/EG , 95/16/EG , 97/23/EG , 98/34/EG , 2004/22/EG , 2007/23/EG , 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG , ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU , ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) als internationaler Normungsorganisation gemäß Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Z 17 in das österreichische elektrotechnische Normenwerk übernommen wurde;
- 17. „Elektrotechnische Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 16a Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von elektrotechnischen Normen zukommt;
- 18. „Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;
- 19. „interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGOs);
- 20. „elektrotechnisches Referenzdokument“: eine aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitete, von Stellen, die über elektrotechnische Fachkompetenz verfügen, herausgegebene technische Regelung, die sich auf Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Prüfung und Wartung, oder auf ein Verfahren betreffend elektrische Anlagen bezieht, mit Ausnahme elektrotechnischer Normen.“
2. § 1 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung zur Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches nähere Regelungen treffen.“
3. § 2 vierter und fünfter Satz entfallen.
4. § 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz entfallen.
5. In § 3 entfallen die Abs. 5 und 7.
6. Die §§ 4 und 5 lauten:
„§ 4. (1) Auf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue verbindlich erklärte elektrotechnische Normen und verbindlich erklärte elektrotechnische Referenzdokumente keine Anwendung. Für diese elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind die zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung in Geltung gestandenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente weiter anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer verbindlich erklärter rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlich erklärter elektrotechnischer Referenzdokumente einbeziehen, wenn
- 1. durch die Anwendung der neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und der verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente erhebliche Missstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden, oder
- 2. die Umstellung auf die neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und die verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für die Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.
§ 5. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente weiterhin nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 anlässlich der Inkraftsetzung neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente durch Verordnung den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 1 anordnen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum mit Bescheid bewilligen, dass elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, dass dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in § 4 Abs. 2 Z 1 angeführten erheblichen Missstände zu erwarten ist.“
7. § 6 Abs. 1 lautet:
„§ 6. (1) Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an diese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.“
8. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt jenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.“
9. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
10. § 11 lautet:
„§ 11. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner verbindlicher elektrotechnischer Normen oder verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.“
11. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß § 16a Abs. 1 in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:
- 1. Beratung in sämtlichen Bereichen des elektrotechnischen Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Elektrotechnische Beirat strategische Prioritäten der elektrotechnischen Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen elektrotechnischen Normungssystems abgibt;
- 2. Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 16e Abs. 1;
- 3. regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die elektrotechnische Normungsorganisation;
- 4. Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;
- 5. Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 16b Abs. 5;
- 6. Koordinierung der öffentlichen Interessen.“
12. In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , mit Ausnahme derer nach Abs. 8,“
13. § 16 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
- ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der den Vorsitz führt,
- ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
- ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
- ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
- ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
- ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- ein Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
- ein Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
- ein Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
- ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- ein Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
- ein Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
- ein Vertreter der gemäß § 3 Abs. 1 des Normengesetzes 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, ermächtigten nationalen Normungsorganisation,
- ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
- ein Vertreter der gemäß § 16a Abs. 1 ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,
- ein Vertreter der Technischen Universität Graz,
- ein Vertreter der Technischen Universität Wien,
- ein Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
- ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
- ein Vertreter des Fachverbandes Ingenieurbüros.
Für jedes Mitglied des Elektrotechnischen Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.“
14. § 16 Abs. 7 bis 9 lauten:
„(7) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 5 hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
(9) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“
15. Nach § 16 werden folgende §§ 16a bis 16l samt Überschriften eingefügt:
„Elektrotechnische Normungsorganisation
§ 16a. (1) ) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in den §§ 16a bis 16l festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen elektrotechnischen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) erwirken zu können. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um diese Mitgliedschaften anzusuchen und in deren Rahmen insbesondere bei der Erarbeitung, Annahme und Veröffentlichung elektrotechnischer Normen mitzuwirken. Für den Fall, dass Aufgaben von CENELEC oder IEC ganz oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger übergehen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation alle Maßnahmen zu setzen, um ihre Tätigkeiten im Bereich der europäischen und internationalen elektrotechnische Normung durch die Mitgliedschaft bei der übernehmenden europäischen oder internationalen Normungsorganisation weiterhin wahrzunehmen.
(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 diese elektrotechnische Normungsorganisation mitzuteilen.
(3) Der befugte Verein hat die nationalen elektrotechnischen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
(4) Dieser Verein, im Folgenden als „elektrotechnische Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
(5) Solange die Befugnis gemäß Abs. 1 aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern unverzüglich zu beenden.
(7) Die Befugnis gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen elektrotechnischen Normen und an der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.
Aufgaben und Pflichten der elektrotechnischen Normungsorganisation
§ 16b. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern wahrzunehmen:
- 1. Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;
- 2. die aus der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;
- 3. die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die an der elektrotechnischen Normung interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß § 16c berücksichtigt werden;
- 4. die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die elektrotechnische Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;
- 5. die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen elektrotechnischen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind;
- 6. die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
- 1. Die Organisation und Durchführung der elektrotechnischen Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5;
- 2. den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der elektrotechnischen Normung;
- 3. das anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der zur Schaffung von elektrotechnischen Normen gebildeten Fachkomitees;
- 4. die regelmäßige Überprüfung der elektrotechnischen Normen auf ihre Aktualität sowie auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hinsichtlich ihres Weiterbestandes;
- 5. das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß § 16c Abs. 3 im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;
- 6. Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß § 16e;
- 7. Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmenden in den elektrotechnischen Normungsgremien.
(3) Die Geschäftsordnung ist von der elektrotechnischen Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(4) Die Satzung des gemäß § 16a Abs. 1 befugten Vereins hat vorzusehen:
- 1. Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den §§ 16j und 16k;
- 2. einen hinsichtlich der Belange der elektrotechnischen Normung stimmberechtigten Vertreter des Bundes im Leitungsorgan;
- 3. das Einstimmigkeitserfordernis des Leitungsorgans bei folgenden Beschlussfassungen zur elektrotechnischen Normung:
- a) Bestellung, Laufzeit und Abberufung eines Vereinsgeschäftsführers;
- b) auf denselben Verwendungszweck gerichtete Ausgaben, die einen Gesamtbetrag von 100 000 Euro pro Jahr übersteigen;
- c) Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft gemäß § 16h Abs. 4;
- d) Festlegung geeigneter Maßnahmen zur unmittelbaren und vollständigen Umsetzung von Anordnungen gemäß § 16h Abs. 2 Z 1;
- 4. das Einsichtsrecht in Unterlagen und Dokumente betreffend die Gebarung der elektrotechnischen Normungsorganisation und gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft gemäß § 16h Abs. 4 durch die Mitglieder des Leitungsorgans;
- 5. für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Beendigung seiner Befugnis eine Regelung betreffend die Übertragung gemäß § 16a Abs. 7.
(5) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem elektrotechnischen Beirat zu übermitteln.
Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit
§ 16c. (1) Bei der Schaffung von elektrotechnischen Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
- 1. Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
- 2. die Kohärenz;
- 3. die Transparenz;
- 4. die Offenheit;
- 5. der Konsens;
- 6. die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
- 7. die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
- 8. die Effizienz;
- 9. die Gesetzeskonformität;
- 10. die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
(2) Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
(3) Sofern rein österreichische elektrotechnische Normen, die nicht gemäß § 16g verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese elektrotechnischen Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
(4) Sofern europäische oder internationale elektrotechnische Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
Rein österreichische elektrotechnische Normen
§ 16d. (1) Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer elektrotechnischen Norm.
(2) Der Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen elektrotechnischen Norm ist schriftlich bei der elektrotechnischen Normungsorganisation einzubringen. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat hiefür ein Antragsformular auf ihrer Homepage öffentlich abrufbar bereit zu stellen.
(3) Der Antragsteller muss die Anforderungen an den Inhalt der geplanten rein österreichischen elektrotechnischen Norm definieren.
(4) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat den Antrag zu prüfen und die für dieses Normungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffenen interessierten Kreise zu befragen, ob das Normvorhaben in diesem konkreten Bereich unterstützt wird.
Arbeitsprogramm
§ 16e. (1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die elektrotechnische Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 16d Abs. 4 zu ergänzen und dem Elektrotechnischen Beirat vorzulegen. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat den Elektrotechnischen Beirat über aufgrund besonderer Dringlichkeit nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.
Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung
§ 16f. (1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
- 1. alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie
- 2. alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen
angeführt sind.
(4) In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
- 1. Der vollständige Titel;
- 2. die Nummer;
- 3. eine Zusammenfassung des Inhalts;
- 4. der Status der Norm;
- 5. die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
- 6. bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
- 7. welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
- 8. das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.
Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen
§ 16g. Eine rein österreichische elektrotechnische Norm (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische elektrotechnische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische elektrotechnische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.
Aufsicht
§ 16h. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Sofern die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:
- 1. Die Erteilung von Anordnungen, welchen innerhalb angemessener Frist nachweislich nachzukommen ist;
- 2. die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Anordnung;
- 3. der Widerruf der Befugnis gemäß § 16i.
(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4) Sollte die elektrotechnische Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die elektrotechnische Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß § 16i vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.
(5) Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.
Widerruf der Befugnis
§ 16i. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wenn
- 1. die in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
- 2. die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
- 3. die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
Schlichtungsstelle
§ 16j. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.
(2) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der elektrotechnischen Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:
- 1. Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;
- 2. Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;
- 3. Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;
- 4. Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;
- 5. Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;
- 6. Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.
(3) Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der elektrotechnischen Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die elektrotechnische Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.
(4) Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.
(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(6) Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.
(7) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(8) Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(9) Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, bleiben hiervon unberührt.
§ 16k. (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben jeweils einen Beisitzer namhaft zu machen.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Für die Beisitzenden erstellt die elektrotechnische Normungsorganisation eine Liste von Personen, die nach Prüfung und Einholung einer Stellungnahme des elektrotechnischen Beirates sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der elektrotechnischen Normungsorganisation bestellt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt drei Jahre.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Funktionsausübung erfolgt ehrenamtlich.
(4) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in § 7 AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist der elektrotechnischen Normungsorganisation unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des elektrotechnischen Normenwesens verfügen.
Gebarung
§ 16l. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.
(2) Für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung darf von der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
(3) Der Bund leistet einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der elektrotechnischen Normung; er stellt der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 400 000 Euro zur Verfügung.
(4) Die der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes zur Finanzierung der Aufgaben der elektrotechnischen Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:
- 1. Mitgliedsbeiträge der elektrotechnischen Normungsorganisation bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern;
- 2. allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die elektrotechnische Normungsorganisation;
- 3. Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumenten der elektrotechnischen Normungsorganisation.
(5) Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.
(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die elektrotechnische Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(7) Erlischt die Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 16l Abs. 3 und 4 nur nach Kalendermonaten anteilig.“
16. Die Überschrift zu § 19 lautet:
„Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen“
17. Dem § 19 werden folgende Abs. 9 bis 16 angefügt:
„(9) § 3 Abs. 5 und 7 tritt mit 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(10) Soweit im Abs. 13 nicht anders bestimmt, treten § 1 Abs. 2b Z 14 bis 20 und Abs. 7, § 2, § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 16 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 9, § 16a, §16 b Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 16c bis 16e, § 16f Abs. 1 bis 3, §§ 16g bis 16i, und § 16l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(11) § 16b Abs. 4, § 16f Abs. 4 und 5 und die §§ 16j und 16k treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(12) Die dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) gemäß § 3 Abs. 5 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, eingeräumte Befugnis gilt als Befugnis gemäß § 16a Abs. 1, wenn sich der OVE spätestens bis 1. Jänner 2017 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich verpflichtet, die die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und eine Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 abgibt.
(13) Verpflichtet sich der OVE nicht fristgerecht zur Erfüllung der die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen gemäß Abs. 12 oder gibt er keine Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 ab, so hat der OVE zum Zwecke einer geordneten Übergabe bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2018, seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis. In diesem Fall darf vom OVE für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
(14) Kommt der OVE bis zum 31. März 2018 der gemäß Abs. 12 zugesagten Verpflichtung nicht nach, hat er unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß § 16i bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2020, zum Zwecke einer geordneten Übergabe seine Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis.
(15) Erlischt die Befugnis des OVE gemäß Abs. 13 oder 14, hat der OVE der nachfolgenden elektrotechnischen Normungsorganisation im Sinne der geordneten Übergabe alle zur Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und hat die gemäß § 16a Abs. 1 neu befugte elektrotechnische Normungsorganisation aufgrund des öffentlichen Interesses an der Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden elektrotechnischen Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz
- 1. an den nationalen elektrotechnischen Normen des OVE;
- 2. an den Registerdaten der bisher herausgegebenen elektrotechnischen Normen.
Die Zwangslizenz umfasst insbesondere das Recht auf Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung. Ihre Vergütung ist so zu bemessen, dass der OVE die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen aus der elektrotechnischen Normungstätigkeit abdecken kann.
(16) Mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017 folgenden Tag treten außer Kraft:
- 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der SNT-Vorschriften kundgemacht werden, BGBl. Nr. 187/1992.
- 2. Die Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die ÖNORMEN und Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik kundgemacht werden, deren Anwendung gemäß § 5 Abs. 2 der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996 zur Konformitätsvermutung führt, BGBl. II Nr. 286/2002.
- 3. Die Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen aktualisiert wird, BGBl. II Nr. 405/2011.
- 4. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Elektro-Ex-Verordnung 1993), BGBl. Nr. 45/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 143/2000.
- 5. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1965 über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates, BGBl. Nr. 141/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 254/1979.“
Bures Kopf Hofer
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