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BGBl I 12/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
(NR: GP XXV AB 1442 S. 158 . BR: 9667 AB 9682 S. 862.)

12. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

2. In § 61 Abs. 2a wird der Ausdruck „vierjährigen Tätigkeitsdauer (Abs. 1)“ durch den Ausdruck „fünfjährigen Tätigkeitsdauer (Abs. 1)“ ersetzt.

2a. Im § 75 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

3. § 82 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre.“

3a. Im § 88 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

4. § 88b Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung beträgt fünf Jahre.“

5. § 118 Abs. 1 lautet:

§ 118. (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.“

6. § 196 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

6a. Im § 201 Abs. 1 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

7. § 237 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

7a. Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

14. Dem § 264 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Die §§ 61 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2a, 75 Abs. 2, 82 Abs. 1 erster Satz, 88 Abs. 2, 88b Abs. 5 erster Satz, 118 Abs. 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 201 Abs. 1, 237 Abs. 1 erster Satz und 243 Abs. 1

Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.“

Bures Kopf Hofer

Kern

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