92. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 geändert wird
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:
Die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 - VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Wert „3,0%“ durch den Wert „2,0%“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 5 wird nach dem Wort „Jahren“ die Wortfolge „, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren,“ eingefügt.
3. Der bisherige Text von § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.“
Ettl Kumpfmüller
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