76. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (8. Novelle zur ZustV)
Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2017, wird verordnet:
Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 sowie BGBl. II Nr. 104/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 6 erster Satz wird die Wendung „bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen,“ ersetzt durch die Wendung „bei Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen, sofern die Eintragung „Wechselkennzeichen“ für ein verbliebenes Fahrzeug dann nicht mehr zutrifft,“.
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
3. In der Anlage 4 wird neben der Kennziffer 30 nach der Wendung „§ 27 Abs. 1 StVO 1960“ die Wendung „BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960)“ eingefügt.
4. In der Anlage 4 wird nach der Kennziffer 40 folgende Kennziffer 41 samt Verwendungsbestimmung eingefügt:
„41 zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt“
Leichtfried
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)