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BGBl II 55/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Verordnung: Änderung des Lehrplanpakets der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

55. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 geändert wird

Auf Grund der §§ 6, 68a und 72 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, BGBl. II Nr. 262/2015, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 § 3 wird nach dem Wort „Anlagen“ der Klammerausdruck „(Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2017)“ eingefügt.

2. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten) Abschnitt II (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der erste Absatz des Unterabschnittes „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel und vom Lehrstoff“:

„Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel und vom Lehrstoff

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände „Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“ und „Naturwissenschaften“ sowie im Bereich der Verbindlichen Übung „Soziale und personale Kompetenz“ Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der Bildungs- und Lehraufgaben vorgenommen werden, indem die Aufteilung der Wochenstunden und die Verteilung des Lehrstoffs auf die Jahrgänge bzw. Semester abweichend vorgenommen werden.“

3. In Anlage 1.11 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Informationstechnologie) Abschnitt VII (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt B (Fachtheorie und Fachpraxis) Z 2 (Informationstechnische Projekte) lautet der den II. Jahrgang betreffende Abschnitt:

„II. Jahrgang:

3. Semester - Kompetenzmodul 3:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Grundlagen des Betriebes

  • die Aufgaben und Strukturen eines Wirtschaftsbetriebes verstehen und die Bedeutung der einzelnen betrieblichen Teilbereiche erklären;
  • die Bedeutung wirtschaftlichen Handelns erklären und die Funktionsweise des Marktes erläutern.

Lehrstoff:

Bereich Grundlagen des Betriebes:

Wirtschaft, Markt, Betrieb, Unternehmen, Firma, Organigramm.

4. Semester - Kompetenzmodul 4:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Betriebliche Ziele

  • in einer gegebenen Situation betriebliche Zielvorstellungen begründen und entwickeln;
  • typische Zielkonflikte, wie sie in Unternehmen vorkommen, beschreiben und analysieren.

Lehrstoff:

Bereich Betriebliche Ziele:

Monetäre und nichtmonetäre Ziele, Zielformulierung.“

4. In Anlage 1.11 Abschnitt VII Unterabschnitt B Z 6 (Netzwerktechnik) entfällt der den IV. Jahrgang betreffende Abschnitt samt Überschrift.

Hammerschmid

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