49. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Anerkennung von ausländischen Zivilluftfahrerscheinen und Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge (Gästeflugverordnung)
Aufgrund des § 132a Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2016, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von Luftfahrzeugen durch Personen mit ausländischer Erlaubnis für die in § 25 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 LFG erfolgen darf.
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen, welche die in Abs. 1 angeführten Sachverhalte regeln, bleiben unberührt.
Ultraleichtluftfahrzeuge
§ 2. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Ultraleichtluftfahrzeuge im Sinne von § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, dürfen im Bundesgebiet bei Tag nach Sichtflugregeln vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Einschränkungen und der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 LFG im Bundesgebiet ausgeübt werden.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche den Klassenberechtigungen UL(A), UL(G) oder UL(T) im Sinne von § 24a Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006, inhaltlich entsprechen:
- 1. Bundesrepublik Deutschland,
- 2. Republik Kroatien,
- 3. Slowakische Republik,
- 4. Republik Slowenien,
- 5. Tschechische Republik und
- 6. Ungarn.
(3) Von der Anerkennung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind:
- 1. Flüge zur entgeltlichen Beförderung,
- 2. Erprobungs- und Testflüge sowie
- 3. Flüge mit Experimentalluftfahrzeugen.
Fallschirme
§ 3. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Fallschirme im Sinne von § 4 Z 2 lit. b ZLLV 2010 dürfen im Bundesgebiet auch ohne Anerkennung gemäß § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Fallschirmspringer gemäß § 69 ZLPV 2006 inhaltlich entsprechen:
- 1. Australien,
- 2. Königreich Belgien,
- 3. Bosnien-Herzegowina,
- 4. Königreich Dänemark,
- 5. Bundesrepublik Deutschland
- 6. Republik Finnland,
- 7. Französische Republik,
- 8. Italienische Republik,
- 9. Republik Kroatien,
- 10. Lettland,
- 11. Großherzogtum Luxemburg
- 12. Republik Mazedonien,
- 13. Königreich Norwegen,
- 14. Republik Polen,
- 15. Königreich Schweden,
- 16. Schweizerische Eidgenossenschaft,
- 17. Slowakische Republik,
- 18. Republik Slowenien,
- 19. Republik Südafrika,
- 20. Tschechische Republik,
- 21. Ungarn und
- 22. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Hänge- und Paragleiter
§ 4. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Hänge- und Paragleiter im Sinne von § 4 Z 2 lit. c und lit. d ZLLV 2010 dürfen im Bundesgebiet auch ohne Anerkennung gemäß § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 79 ZLPV 2006 und gegebenenfalls der Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 84 ZLPV 2006 inhaltlich entsprechen:
- 1. Australien,
- 2. Königreich Dänemark,
- 3. Bundesrepublik Deutschland
- 4. Französische Republik,
- 5. Italienische Republik,
- 6. Republik Kroatien,
- 7. Litauen,
- 8. Königreich der Niederlande,
- 9. Königreich Norwegen,
- 10. Republik Polen,
- 11. Republik Portugal,
- 12. Rumänien,
- 13. Königreich Schweden,
- 14. Schweizerische Eidgenossenschaft,
- 15. Slowakische Republik,
- 16. Republik Slowenien,
- 17. Tschechische Republik,
- 18. Ukraine,
- 19. Ungarn und
- 20. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Verweise
§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2017 in Kraft.
Anlage
Mindestanforderungen für den Betrieb ausländisch registrierter Ultraleichtluftfahrzeuge im Österreichischen Bundesgebiet
Register/Kennzeichnung
Eintragungsschein oder gleichwertig, der Halter muss ersichtlich sein (Haftungsgründe)
Kennzeichen am Rumpf mindestens 5 cm hoch
Datenschild mit Type und Kennzeichen
Lufttüchtigkeit und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertig (Permit to Fly)
System und Nachweis einer periodischen Prüfung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (insbesondere Annual Inspection und Nachprüfbescheinigung)
Flug und/oder Betriebshandbuch
Nachweis der letzten Instandhaltung
Umweltanforderungen (Lärm)
Nachweis (z. B. Lärmzeugnis oder Lärmmessbericht) eines Lärmwertes geringer als 70dBA für Startfall (2,5 km vom Abflugpunkt)
Lizenzierung (Pilotenschein, Tauglichkeitszeugnis)
Pilotenschein/Lizenz des Staates, in dessen Register das Luftfahrzeug eingetragen ist (Registerstaat)
Gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis des Registerstaates oder ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 .
Flugbetrieb (NCO National)
Sämtliche anzuwendenden österreichischen Betriebsregeln einschließlich der LVR 2014 sind zu beachten sowie Maßnahmen der Flugvorbereitung (Wetter, NOTAM, Flugplanung, Vorflugkontrolle, Mindestkraftstoffmenge 30 min Reserve, Mindestflughöhen usw.) und Einholung gegebenenfalls erforderlicher weiterer Bewilligungen (zum Beispiel Außenlandungen und Abflüge).
Bordbuch oder gleichwertig (Flight Log)
Gewichts und Schwerpunktlage
Mindestausrüstung: Fahrtmesser, Höhenmesser, Kompass,
Periodische Prüfung der elektronischen Bordausrüstung inclusive der Pitot Static Systeme nach LTH 40 oder gleichwertig.
ELT oder PLB
Kontrollierte Lufträume
Sämtliche in österreichischen Regelungen enthaltene Anforderungen an den Betrieb von Luftfahrzeugen in kontrollierten Lufträumen insbesondere im Hinblick auf die Ausrüstung des Luftfahrzeugs sind zu beachten.
Versicherung
Haftpflichtversicherung entsprechend § 164 LFG beziehungsweise Verordnung (EG) Nr. 785/2004
Fernmeldebehördliche Bewilligung
Bewilligung der Funkanlagen entsprechend den Regelungen des Registerstaates.
Luftfahrtrechtliches Aufsichtssystem
Eine zuständige Behörde oder gleichwertige ermächtigte Organisation des Registerstaates muss vorhanden sein und in luftfahrtüblicher Weise (AIP) veröffentlicht sein. Im Anlassfall muss es der in Österreich zuständigen Behörde möglich sein, sicherheitsrelevante Informationen über den Betrieb in Österreich auszutauschen.
Grundbedingungen und Grenzen auf deren Basis die Mindestanforderungen erstellt wurden
Alle Auflagen und Betriebseinschränkungen der Betriebsregelungen des Registerstaates gelten auch beim Betrieb im österreichischen Luftraum.
Leichtfried
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