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BGBl II 44/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

44. Verordnung: Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2017

44. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2017

Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016, wird verordnet:

Wahltage

§ 1. Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2017 werden Dienstag, 16. Mai 2017, Mittwoch, 17. Mai 2017, und Donnerstag, 18. Mai 2017, festgelegt.

Fristen und Zeitpunkte

§ 2. Folgende Fristen und Zeitpunkte sind einzuhalten:

28. März 2017 (sieben Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Stichtag für die Wahlberechtigung (§ 47 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschüler-schaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016, und § 14 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 - HSWO 2014, BGBl. II Nr. 376/2014)

- Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 HSWO 2014)

- Beginn der Einbringungsfrist für Kandidaturen (§ 28 HSWO 2014)

29. März 2017 (Tag nach Ablauf des Stichtages)

- Beginn der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 HSWO 2014)

30. März 2017 (zweiter Werktag nach Ablauf des Stichtages)

- Ende der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 HSWO 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 16 Abs. 1 HSWO 2014)

6. April 2017 (sechs Wochen vor dem letzten Wahltag)

- Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014)

- Beginn der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014)

11. April 2017 (fünf Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 1 HSWO 2014)

- Ende der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014)

- Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014)

14. April 2014 (binnen drei Werktagen ab Ende der Frist zur Einsichtnahme)

- Letzter Zeitpunkt für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 2 HSWO 2014)

18. April 2017 (vier Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Wahlvorschlägen (§ 29 Abs. 3 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Wahlvorschlägen (§ 30 Abs. 1 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen bei Wahlvorschlägen (§ 27 Abs. 7 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Herstellung des Einvernehmens über unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 1 HSWO 2014)

20. April 2017 (vier Wochen vor dem letzten Wahltag)

- Ende der Einreichungsfrist für Kandidaturen (§ 28 Abs. 1 HSWO 2014)

- Letzte Möglichkeit der Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche (§ 10 Abs. 2 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und Übermittlung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 32 Abs. 2 HSWO 2014)

25. April 2017 (drei Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Kandidaturen (§ 29 Abs. 3 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung einer Kandidatur (§ 30 Abs. 1 und 3 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der zugelassenen Wahlvorschläge und Kandidaturen (§ 32 Abs. 3 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Veranlassung des Druckes der Stimmzettel; gleichzeitig mit Verlautbarung (§ 44 Abs. 5 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt der Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate; gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 32 Abs. 5 HSWO 2014)

2. Mai 2017 (zwei Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlzeiten und Wahllokale (§ 33 Abs. 1 HSWO 2014)

9. Mai 2017 (eine Woche vor dem ersten Wahltag)

- Ende der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 Abs. 1 HSWO 2014)

12. Mai 2017 und/oder 13. Mai 2017

- Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen (§ 43 Abs. 2 HSG 2014)

15. Mai 2017 (ein Tag vor dem ersten Wahltag) bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 11. Mai 2017 oder 12. Mai 2017

- Letzter Zeitpunkt für die Herstellung der papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 21 HSWO 2014)

16. Mai 2017

- Erster Wahltag

16. Mai 2017 bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 12. Mai 2017 oder 13. Mai 2017

- Letzter Zeitpunkt für die Konstituierung der Unterkommissionen (§ 10 Abs. 2 HSWO 2014)

17. Mai 2017

- Zweiter Wahltag

- Rückübermittelte Wahlkarten müssen bis 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt sein, um in die Ergebnisermittlung einbezogen zu werden (§ 57 Abs. 1 HSWO 2014)

18. Mai 2017

- Dritter Wahltag

- Erster Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse

26. Mai 2017 (eine Woche ab dem letzten Wahltag)

- Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 51 Abs. 4 HSG 2014 und § 63 Abs. 1 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Zuweisung der Mandate (§ 51 Abs. 4 HSG 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Verständigung der Gewählten; gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 51 Abs. 4 HSG 2014 und § 64 Abs. 1 HSWO 2014)

Binnen drei Tagen nach Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses

- Letzter Zeitpunkt der Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar (§ 64 Abs. 1 HSWO 2014)

Binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses

- Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wahl der Bundesvertretung (§ 56 Abs. 2 HSG 2014)

- Möglichkeit von Einsprüchen gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen (§ 57 Abs. 2 HSG 2014)

1. Juli 2017

- Beginn der neuen Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 HSG 2014)

Außerkrafttreten

§ 3. Mit Verlautbarung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2017, BGBl. II Nr. 44/2017, tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015, BGBl. II Nr. 41/2015, außer Kraft.

Mitterlehner

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