44. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2017
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016, wird verordnet:
Wahltage
§ 1. Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2017 werden Dienstag, 16. Mai 2017, Mittwoch, 17. Mai 2017, und Donnerstag, 18. Mai 2017, festgelegt.
Fristen und Zeitpunkte
§ 2. Folgende Fristen und Zeitpunkte sind einzuhalten:
28. März 2017 (sieben Wochen vor dem ersten Wahltag) | - Stichtag für die Wahlberechtigung (§ 47 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschüler-schaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2016, und § 14 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 - HSWO 2014, BGBl. II Nr. 376/2014) - Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 HSWO 2014) - Beginn der Einbringungsfrist für Kandidaturen (§ 28 HSWO 2014) |
29. März 2017 (Tag nach Ablauf des Stichtages) | - Beginn der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 HSWO 2014) |
30. März 2017 (zweiter Werktag nach Ablauf des Stichtages) | - Ende der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 HSWO 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 16 Abs. 1 HSWO 2014) |
6. April 2017 (sechs Wochen vor dem letzten Wahltag) | - Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014) - Beginn der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014) |
11. April 2017 (fünf Wochen vor dem ersten Wahltag) | - Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 1 HSWO 2014) - Ende der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014) - Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014) |
14. April 2014 (binnen drei Werktagen ab Ende der Frist zur Einsichtnahme) | - Letzter Zeitpunkt für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 2 HSWO 2014) |
18. April 2017 (vier Wochen vor dem ersten Wahltag) | - Letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Wahlvorschlägen (§ 29 Abs. 3 HSWO 2014) - Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Wahlvorschlägen (§ 30 Abs. 1 HSWO 2014) - Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen bei Wahlvorschlägen (§ 27 Abs. 7 HSWO 2014) - Letzter Zeitpunkt für die Herstellung des Einvernehmens über unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 1 HSWO 2014) |
20. April 2017 (vier Wochen vor dem letzten Wahltag) | - Ende der Einreichungsfrist für Kandidaturen (§ 28 Abs. 1 HSWO 2014) - Letzte Möglichkeit der Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche (§ 10 Abs. 2 HSWO 2014) - Letzter Zeitpunkt für die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und Übermittlung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 32 Abs. 2 HSWO 2014) |
25. April 2017 (drei Wochen vor dem ersten Wahltag) | - Letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Kandidaturen (§ 29 Abs. 3 HSWO 2014) - Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung einer Kandidatur (§ 30 Abs. 1 und 3 HSWO 2014) - Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der zugelassenen Wahlvorschläge und Kandidaturen (§ 32 Abs. 3 HSWO 2014) - Letzter Zeitpunkt für die Veranlassung des Druckes der Stimmzettel; gleichzeitig mit Verlautbarung (§ 44 Abs. 5 HSWO 2014) - Letzter Zeitpunkt der Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate; gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 32 Abs. 5 HSWO 2014) |
2. Mai 2017 (zwei Wochen vor dem ersten Wahltag) | - Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlzeiten und Wahllokale (§ 33 Abs. 1 HSWO 2014) |
9. Mai 2017 (eine Woche vor dem ersten Wahltag) | - Ende der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 Abs. 1 HSWO 2014) |
12. Mai 2017 und/oder 13. Mai 2017 | - Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen (§ 43 Abs. 2 HSG 2014) |
15. Mai 2017 (ein Tag vor dem ersten Wahltag) bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 11. Mai 2017 oder 12. Mai 2017 | - Letzter Zeitpunkt für die Herstellung der papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 21 HSWO 2014) |
16. Mai 2017 | - Erster Wahltag |
16. Mai 2017 bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 12. Mai 2017 oder 13. Mai 2017 | - Letzter Zeitpunkt für die Konstituierung der Unterkommissionen (§ 10 Abs. 2 HSWO 2014) |
17. Mai 2017 | - Zweiter Wahltag - Rückübermittelte Wahlkarten müssen bis 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt sein, um in die Ergebnisermittlung einbezogen zu werden (§ 57 Abs. 1 HSWO 2014) |
18. Mai 2017 | - Dritter Wahltag - Erster Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse |
26. Mai 2017 (eine Woche ab dem letzten Wahltag) | - Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 51 Abs. 4 HSG 2014 und § 63 Abs. 1 HSWO 2014) - Letzter Zeitpunkt für die Zuweisung der Mandate (§ 51 Abs. 4 HSG 2014) - Letzter Zeitpunkt für die Verständigung der Gewählten; gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 51 Abs. 4 HSG 2014 und § 64 Abs. 1 HSWO 2014) |
Binnen drei Tagen nach Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses | - Letzter Zeitpunkt der Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar (§ 64 Abs. 1 HSWO 2014) |
Binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses | - Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wahl der Bundesvertretung (§ 56 Abs. 2 HSG 2014) - Möglichkeit von Einsprüchen gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen (§ 57 Abs. 2 HSG 2014) |
1. Juli 2017 | - Beginn der neuen Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 HSG 2014) |
Außerkrafttreten
§ 3. Mit Verlautbarung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2017, BGBl. II Nr. 44/2017, tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015, BGBl. II Nr. 41/2015, außer Kraft.
Mitterlehner
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