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BGBl II 352/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

352. Verordnung: Änderung der CRR-Begleitverordnung (3. CRR-BV-Novelle)

352. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung geändert wird (3. CRR-BV-Novelle)

Aufgrund des § 21b Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2017, wird - betreffend die §§ 1 bis 19 dieser Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:

Die CRR-Begleitverordnung - CRR-BV, BGBl. II Nr. 425/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 403/2016, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 6 samt Überschriften entfallen.

2. § 7 lautet:

§ 7. (1) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1014 , ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L. 20 vom 25.01.2017 S. 3, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2018 mit 80 vH festgesetzt.

(2) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2019 mit 100 vH festgesetzt.“

3. Die §§ 8 bis 19 samt Überschriften entfallen.

4. Die Überschrift von § 21a lautet:

„Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2018 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen“

5. In § 21a Abs. 1 wird die Wortfolge „Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016“ durch die Wortfolge „Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG“, die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ,“, die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2017“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2018“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2015“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2016“ ersetzt.

6. § 21a Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. a) die Eigenmittelanforderungen des Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
    2. b) ein etwaiges, über lit. a hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG und auf der Grundlage von Art. 104 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L. 20 vom 25.01.2017 S. 1, von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
    3. c) die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 BWG.“

7. In § 21a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2015“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2016“ ersetzt.

8. In § 21a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2016“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2017“ ersetzt.

9. In § 21a Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2016“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2017“ ersetzt.

10. In § 21a Abs. 2 wird die Wortfolge „aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2015“ durch die Wortfolge „aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2016“, die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2015“ durch die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2016“ und die Wortfolge „für das Geschäftsjahr 2015“ durch die Wortfolge „für das Geschäftsjahr 2016“ ersetzt.

11. In § 21a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für neu begebene und eingezahlte Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 gilt die Erlaubnis zur Einstufung dieser Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals als erteilt, sofern diese Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.“

12. In § 21a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2015“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2016“ ersetzt.

13. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7, die Überschrift von § 21a, § 21a Abs. 1, 2, 2a und 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2017 treten mit 2. Jänner 2018 in Kraft. Die §§ 1 bis 6 und 8 bis 19 samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. Jänner 2018 außer Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2017 ist § 21a in der Fassung der 2. CRR-BV-Novelle, BGBl. I Nr. 403/2016, anzuwenden.“

Ettl Kumpfmüller

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