346. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Befreiungsverordnung Ökostrom 2012 geändert wird
Auf Grund des § 46 Abs. 3 und des § 49 Abs. 3 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird verordnet:
Die Befreiungsverordnung Ökostrom 2012, BGBl. II Nr. 237/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Hautwohnsitz“ durch das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „€ 5,30“ durch den Ausdruck „5,60 Euro“ ersetzt.
3. Der Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 7 Abs. 2, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Urbantschitsch Eigenbauer
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