277. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung - VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“
2. § 4 lautet:
„§ 4. Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“
3. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
- „5. Abschnitte 1 bis 2D der Anlage G1, sofern:
- a) es sich bei dem Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt,
- b) seine Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg und
- c) es weder ein nachgeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 BWG oder ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30a BWG ist.
4. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
(4) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(5) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber drei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“
5. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b. (1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 3 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
- 1. es sich bei dem übergeordneten Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt und
- 2. die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg.
(2) Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist. Soweit der Oesterreichischen Nationalbank bereits Meldeinhalte gemäß Abschnitt 3 der Anlage G1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der Oesterreichischen Nationalbank als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.“
6. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber drei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“
7. Dem § 17 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.“
8. Die Anlage A1a lautet: (siehe Anlage)
9. Die Anlage G1 lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Anlage 2
Ettl Kumpfmüller
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