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BGBl II 252/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

252. Verordnung: BMASK-Grundausbildungsverordnung 2017

252. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMASK-Grundausbildungs-
verordnung 2017)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Personenkreis

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Ressortmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(3) Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.

Ausbildungsabschnitte

§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

  1. Basiseinführung,
  2. Allgemeine Ausbildung,
  3. Fachspezifische Ausbildung.

    Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Seminare, Hospitation, Jobrotation (gem. § 11), Projektarbeiten, e-Learning/mobile Learning oder Selbststudium zu gestalten.

Grundausbildungsvereinbarung sowie Grundausbildungs- und Prüfungsplan

§ 5. (1) Zwischen dem/der Auszubildenden, dem/der unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält

  1. 1. den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
  2. 2. jene Fachbereiche gemäß § 9 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind;
  3. 3. die nähere Ausgestaltung der Jobrotation, sofern in der Grundausbildungsvereinbarung eine solche vorgesehen ist.

(2) Durch die Unterzeichnung der Grundausbildungsvereinbarung durch die Dienstbehörde, die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.

(3) Änderungen in der Grundausbildungsvereinbarung sowie im Grundausbildungsplan sind schriftlich zu dokumentieren.

Übertragung der Organisation und Durchführung

§ 6. Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

3. Abschnitt

Ausbildungsabschnitte

1. Basiseinführung

§ 7. Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Sie ist von der jeweiligen Dienststelle zu organisieren.

2. Allgemeine Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von rechtlichen Kenntnissen und Kenntnissen von politischen Rahmenbedingungen.

(2) Die allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:

  1. 1. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
  2. 2. das AVG-Verfahren (nur Verwendungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
  3. 3. der öffentliche Dienst,
  4. 4. Ressortfach.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. § 14 abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

(4) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den Durchführungsrichtlinien festgelegt werden.

3. Fachspezifische Ausbildung

Fachbereiche

§ 9. (1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fachbereiche, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fachbereiche festzulegen. Ein Fachbereich muss dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.

(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:

  1. 1. Personalmanagement
  2. 2. Budget, IT und Wirtschaftsangelegenheiten
  3. 3. Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  4. 4. Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  5. 5. Konsumentenschutz
  6. 6. Berufliche und soziale Integration
  7. 7. Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
  8. 8. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
  9. 9. Sozialpolitische Grundfragen, Mindestsicherung und Sozialhilfe
  10. 10. Arbeitsmarkt
  11. 11. Österreichisches Arbeitsrecht
  12. 12. Aufgaben, Organisation und Verfahren der Arbeitsinspektion
  13. 13. Technischer und arbeitshygienischer ArbeitnehmerInnenschutz
  14. 14. Verwendungsschutz
  15. 15. EU-Internationales
  16. 16. Innere Verwaltung und Support

(3) Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Abs. 2 Z 12 bis 14 zu absolvieren.

(4) Der Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 16 kommt nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.

Ausbildungsmodule

§ 10. (1) Die fachspezifische Ausbildung hat pro Fachbereich folgende Module zu umfassen:

  1. Ein Basismodul
  2. Ein Aufbaumodul
  3. Ein Prüfungsmodul

    Module können in Form von Seminaren, Hospitationen, Jobrotation, Projektarbeiten, e-Learning /mobile Learning oder Selbststudium absolviert werden.

(2) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den Durchführungs-richtlinien festgelegt werden.

Jobrotation

§ 11. Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes, einem Rotationsarbeitsplatz zugewiesen werden. Bei der Zuweisung ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse des/der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen zur Jobrotation werden in den Durchführungsrichtlinien getroffen.

Anrechnung

§ 12. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Z 4 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.

(3) Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.

4. Abschnitt

Dienstprüfung

Prüfungsordnung

§ 13. (1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüferinnen und Einzelprüfern abzunehmen.

(2) Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß § 9 festgelegten Fachbereichen abzulegen.

(3) Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, im eigenen Fachbereich auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend sind von Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen schriftliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen.

(4) Teilprüfungen erfolgen

  1. 1. in Form von Seminaren im Rahmen des Prüfungsmoduls oder
  2. 2. in Form einer Einzelprüfung nach Selbststudium oder
  3. 3. in Form einer Projektarbeit.

    Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt im eigenen Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.

(5) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

(7) Voraussetzung für den positiven Abschluss der Grundausbildung ist die ist Absolvierung der in der Grundausbildungsvereinbarung verbindlich vereinbarten Ausbildung.

(8) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Prüfungskommission

§ 14. (1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Der/Die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion.

(3) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.

(2) Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.

(3) Prüferinnen und Prüfer, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013 bestellt wurden, gelten bis Ablauf der Funktionsperiode als Prüferinnen und Prüfer für die neuen Fachbereiche.

Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt ab 01. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013, tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Stöger

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