251. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2017)
Auf Grund der §§ 12, 13 Abs. 1 und 33 Abs. 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2017, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 34,70 Euro,
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 87,30 Euro.
§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 13,10 Euro,
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 26,20 Euro.
§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 5,20 Euro,
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 9 Euro.
§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2018 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2017 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.
§ 5. Die digitale Vignette muss spätestens am 13. November 2017 verfügbar sein und darf als
Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens am 1. Dezember 2017 gültig sein.
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2016), BGBl. II Nr. 264/2016, tritt mit Ablauf des 30. November 2017 außer Kraft.
Leichtfried
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