264. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2016)
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 34,40 Euro,
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 86,40 Euro.
§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 13 Euro,
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 25,90 Euro.
§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 5,10 Euro,
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 8,90 Euro.
§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2017 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2016 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2015), BGBl. II Nr. 223/2015, tritt mit Ablauf des 30. November 2016 außer Kraft.
Leichtfried
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