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BGBl II 138/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

138. Verordnung: BRIS-Umsetzungsverordnung - BRIS-UmsV

138. Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Umsetzung des EU-Business Register Interconnection System (BRIS-Umsetzungsverordnung - BRIS-UmsV)

Aufgrund des § 37 Abs. 4 Firmenbuchgesetz - FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des BRIS-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2017, wird verordnet:

§ 1. Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG stattfindet, sind:

  1. 1. die Aktiengesellschaft;
  2. 2. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  3. 3. die Europäische Gesellschaft (SE).

§ 2. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.

§ 3. Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. 1. dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
  2. 2. der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
  3. 3. einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
    1. a) bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
    2. b) bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
    3. c) bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).

§ 4. Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

Brandstetter

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