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BGBl II 134/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Verordnung: Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung

134. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik (Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung)

Aufgrund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015 wird verordnet:

Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reifen- und Vulkanisationstechniker oder Reifen- und Vulkanisationstechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Übernehmen, Lagern und Pflegen sowie Auswählen von Reifen gemäß den Anforderungen und unter Berücksichtigung von Bereifungsalternativen,
  2. 2. Ausrüsten von Fahrzeugen mit Rädern und Reifen bzw. Reparieren von Rädern und Reifen sowie Umrüsten von Fahrzeugen mit Sonderrädern,
  3. 3. Einbauen, Prüfen, Einstellen und Anpassen von Reifendruckkontrollsystemen RDKS,
  4. 4. Suchen, Diagnostizieren (auch mittels Diagnosecomputer) sowie Beurteilen von Schäden und Fehlern (an zB Reifen, Rädern, Fahrwerk usw.),
  5. 5. Prüfen und Beurteilen von Reifen auf Erneuerungsfähigkeit sowie Auswählen und Anwenden des Erneuerungsverfahrens (wie zB Kalt- oder Heißrunderneuerung),
  6. 6. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (zB Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen) sowie Auswerten von Abnützungserscheinungen am Reifen bezüglich Fahrwerk bzw. Beschädigung und Ermüdung,
  7. 7. Bestimmen der Reparaturfähigkeit und Reparieren von Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen wie zB von Förderbändern oder Gummibelägen,
  8. 8. Beraten von Kunden (zB im Hinblick auf Reifenauswahl) sowie Führen von Gesprächen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen. Hinsichtlich der Berufsbildposition 25 ist insbesondere die Anwendung der Schutzbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 KJBG-VO sicherzustellen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

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-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

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3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebs

-

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeits-vorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

-

7.

Erfassen von Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse (Dokumentation)

8.

Kenntnis der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffend Reifen, Räder und Fahrwerk, Quellennachweis sowie der berufsspezifischen Normen

9.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Werkzeichnungen, Arbeitsanweisungen, Bedienungsanleitungen und Schaltplänen

10.

Anfertigen von technischen Unterlagen wie Skizzen und einfachen Werkzeichnungen

-

-

11.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

12.

Grundkenntnisse der Herstellung von Kautschuk und Kunststoffmischungen

Kenntnis der Herstellung von Kautschuk- und Kunststoffmischungen

13.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Formen, Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter Verwendung von rechnergestützten Systemen

14.

Grundkenntnisse über Hydraulik, Pneumatik, Luftversorgung und Elektrik

Kenntnis über Hydraulik, Pneumatik, Luftversorgung und Elektrik

15.

Messen und Prüfen von berufsspezifischen Größen mit mechanischen Mess- und Prüfverfahren

Messen und Prüfen von berufsspezifischen Größen mit elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren

-

16.

Mitarbeiten bei der Schaden- und Fehlersuche, Schaden- und Fehlerdiagnose (auch mittels Diagnosecomputer) sowie Schadens- und Fehlerbeurteilung

Suchen, Diagnostizieren (auch mittels Diagnosecomputer) sowie Beurteilen von Schäden und Fehlern

17.

Grundlegendes mechanisches Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (wie Messen, Anreißen, Scharfschleifen, Schneiden, Trennen, Feilen, Bohren) auch unter Verwendung von Maschinen und Geräten

18.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Gummiprodukten wie Rauen, Schärfen, Trennen, Schneiden, Einstreichen, Auslegen und Anrollen

Profilieren von Gummiprodukten

-

19.

Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen wie Schraub-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen

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-

20.

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-

Kenntnis der Sicherheitskonzepte von Hochvolt-eigensicheren Fahrzeugen wie Trennung der Spannungsnetze, farbliche Kennzeichnung der Hochvolt-Kabel, Kennzeichnung der Hochvolt-Komponenten und -Bauteile sowie der Hochvolt-Batterie und des Service-Steckers (Service Disconnect)

21.

Kenntnis über Reifenarten (wie zB Sommerreifen, Winterreifen (M+S-Reifen), Spike-Reifen, Ganzjahresreifen, Geländereifen, Reifentypen für LKW, Reifen mit Notlaufeigenschaften (RunFlat-Reifen), Diagonalreifen, Radialreifen (Gürtelreifen)), den Reifenaufbau (Laufstreifen/Lauffläche, Seitenwand, Karkasse, Wulst, Innenschicht), Reifengrößen, Reifenbezeichnung, Reifenmarkierung und Räder

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22.

Kenntnis über das Übernehmen der Reifen von Lieferanten, das Lagern und Pflegen sowie das Auswählen von Reifen gemäß Anforderungen sowie über Bereifungsalternativen

Mitwirken beim Übernehmen der Reifen von Lieferanten, Lagern und Pflegen sowie beim Auswählen von Reifen gemäß Anforderungen und unter Berücksichtigung von Bereifungsalternativen

Übernehmen der Reifen von Lieferanten, Lagern und Pflegen sowie Auswählen von Reifen gemäß Anforderungen und unter Berücksichtigung von Bereifungsalternativen

23.

Kenntnis über das Ausrüsten bzw. Reparieren von Rädern und Reifen wie Abbauen, Demontieren, Prüfen von Rädern, Reifen und Schläuchen auf Reparaturfähigkeit, Auswählen der Reparaturmethoden, Instandsetzen von Laufflächen, Profilieren von Reifen, Ersetzen von Ventilen, Montieren, Auswuchten, Matchen, Egalisieren, Anbauen

-

24.

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung der zum Reparieren benötigten Maschinen und Anlagen wie zB Hebezeuge, Luftdruckanlage, Auswuchtmaschinen

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-

25.

Abbauen, Demontieren und Montieren von Rädern und Reifen (vgl. § 3 Abs. 2)

-

-

26.

Mitarbeiten beim Reparieren von Rädern,

Reifen und Schläuchen

Reparieren von Rädern, Reifen und Schläuchen

27.

-

Mitarbeiten beim Auswuchten, Matchen, Egalisieren und Anbauen der montierten Räder

Auswuchten, Matchen, Egalisieren und Anbauen der montierten Räder

28.

-

Kenntnis über Sonderräder, der Umrüstmöglichkeiten (gemäß technischen und rechtlichen Vorgaben) sowie deren Auswirkungen auf das Fahrverhalten

-

29.

-

-

Mitarbeiten beim Umrüsten von Fahrzeugen mit Sonderrädern

Umrüsten von Fahrzeugen mit Sonderrädern

30.

Kenntnis über Aufbau, Funktion und die Bauteile von Reifendruckkontrollsystemen RDKS

-

31.

-

Mitarbeiten beim Einbauen, Prüfen, Einstellen und Anpassen von Reifendruckkontrollsystemen RDKS

Einbauen, Prüfen, Einstellen und Anpassen von Reifendruckkontrollsystemen RDKS

32.

Kenntnis des Vulkanisationsvorganges, der Runderneuerungsarten sowie der Verfahrensunterschiede im Kalt- und Heißverfahren

33.

-

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung der zur Runderneuerung benötigten Apparate und Maschinen wie zB Autoklaven, Heizpressen, Heizformen, Extruder, Rau- und Belegmaschinen

34.

Kenntnis des Prüfens und Beurteilens von Reifen auf Erneuerungsfähigkeit sowie des Auswählens des Erneuerungsverfahrens

 

35.

-

Mitwirken beim Prüfen und Beurteilen von Reifen auf Erneuerungsfähigkeit sowie beim Auswählen des Erneuerungsverfahrens

Prüfen und Beurteilen von Reifen auf Erneuerungsfähigkeit sowie Auswählen des Erneuerungsverfahrens

36.

-

Mitarbeiten beim Anwenden des jeweiligen Erneuerungsverfahrens

Anwenden des jeweiligen Erneuerungsverfahrens

37.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise des Fahrwerks (zB Karosserie, Motorradrahmen, Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen) sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen

38.

Mitarbeiten bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (zB Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen)

Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (zB Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen)

39.

-

Kenntnis der Mess- und Einstellsysteme in der Fahrzeuggeometrie

Auswerten von Abnützungserscheinungen am Reifen bezüglich Fahrwerk bzw. Beschädigung und Ermüdung

40.

Mitarbeit bei der Beseitigung von Korrosionsschäden sowie beim Aufbringen von Korrosionsschutz

Beseitigen von Korrosionsschäden sowie Aufbringen von Korrosionsschutz

41.

Kenntnis der vorbeugenden Wartung (Wartungspläne) und Instandhaltung sowie Mitarbeit bei der Wartung, Pflege und Instandhaltung der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen und Anlagen

Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen und Anlagen

42.

Kenntnis über die Herstellung und Reparatur einschlägiger Gummi- und Kunststofferzeugnisse

Bestimmen der Reparaturfähigkeit und Reparieren von Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen

43.

Kenntnis über den Aufbau von Förderbändern und Riemen aus Gummi und Kunststoff

Reparieren und Endlosmachen von Förderbändern und Riemen aus Gummi und Kunststoff

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44.

-

Herstellen und Bearbeiten von Gummi- und Metallverbindungen

-

45.

Lagern und Pflegen von Gummi- und Kunststoffprodukten

-

-

46.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

Beraten von Kunden/innen sowie Führen von Gesprächen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

47.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

48.

Grundkenntnisse des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

Kenntnis und Mitarbeit beim betriebsspezifischen Qualitätsmanagement einschließlich Dokumentation

49.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

-

50.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

51.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

52.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

53.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

54.

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Fahrzeugbereifung,
  3. 3. Werkzeuge, Geräte und Bearbeitungsmaschinen,
  4. 4. Reparaturtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung,
  2. 2. Flächenberechnung,
  3. 3. Volumsberechnung,
  4. 4. Masseberechnung,
  5. 5. Geschwindigkeitsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben, unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, zu umfassen:

  1. 1. Auswählen des Reifens,
  2. 2. Beurteilen der Reparaturfähigkeit,
  3. 3. Rauen,
  4. 4. Schärfen,
  5. 5. Belegen,
  6. 6. Anrollen,
  7. 7. Profilschneiden,
  8. 8. Durchführen des Vulkanisiervorganges,
  9. 9. Montieren,
  10. 10. Auswuchten und Anbauen von Rädern.

(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
  3. 3. funktionsgerechte Ausführung,
  4. 4. ordnungsgemäße Dokumentation.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und umweltrelevante Maßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Vulkanisierung, BGBl. Nr. 343/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Vulkanisierung ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Vulkanisierung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik voll anzurechnen.

Mitterlehner

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