130. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einzelhandel-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 8a, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:
Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 angefügt:
- „16. Digitaler Verkauf.“
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich.“
3. Nach dem § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 15 gewählt werden.
(2b) Der Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“ ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.“
4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Z 16 angefügt:
- „16. Digitaler Verkauf:
- a) kann die Einsatzmöglichkeiten von mobilen Endgeräten im Rahmen der Verkaufstätigkeit abschätzen, ist sich aber auch der Risiken der digitalen Welt bewusst,
- b) kann mobile Endgeräte bei seinen/ihren Verkaufs- und Beratungsgesprächen kunden- und bedarfsgerecht einsetzen,
- c) nutzt mobile Endgeräte beim Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und anderer betrieblicher Serviceleistungen,
- d) weiß mit Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen - Offline retournieren) umzugehen,
- e) wirkt beim Beantworten von online-Anfragen im Rahmen seines/ihres Tätigkeitsbereiches mit.“
Der/Die Einzelhandelskaufmann/frau mit dem zusätzlichen Schwerpunkt Digitaler Verkauf
5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgende Z 16 angefügt:
- „16. Digitaler Verkauf
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | ||
---|---|---|---|---|---|
1. | Der Ausbildungsbetrieb | ||||
1.1 | Bedeutung und Struktur des Einzelhandels | ||||
1.1.3 | Kenntnis der Möglichkeiten der Verbindung des stationären mit dem digitalen Handel | ||||
1.1.4 | - | Kenntnis des Aufbaus und des Wertes einer aktuellen Kundendatei | Mitarbeiten beim Aufbau und Aktualisieren einer Kundendatei | ||
1.2 | Der Ausbildungsbetrieb | ||||
1.2.6 | - | Funktionsgerechtes Verwenden und Aktualisieren (Aufladung, Updates usw.) von mobilen Endgeräten (Tablets, Smartphones usw.) sowie Kenntnis über das Zusammenwirken mit weiterer Unternehmenssoftware (zB Zusammenwirken Onlineshop mit Enterprise Resource Planning (ERP) und Customer Relationship Management (CRM)) | |||
1.5 | Information und Kommunikation | ||||
1.5.4 | - | Einschätzen der möglichen Gefahren der digitalen Welt (wie zB Mobbing, Missbrauch von Daten usw.) | |||
4. | Beratung und Verkauf | ||||
4.1 | Grundlagen | ||||
4.1.7 | - | Grundkenntnisse der gesetzlichen Grundlagen für Multi-Channel-Sellings | Kenntnis der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für Multi-Channel-Sellings | ||
4.1.8 | - | Kenntnis des Nutzens eines mobilen Endgerätes (zB Einsatz von Bildern, Videos, Emotionen, Zusatzinformationen usw.) im Verkaufsgespräch sowie des Ablaufs und der Gestaltung eines Verkaufsgespräches unter Verwendung von mobilen Endgeräten | |||
4.2 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten | ||||
4.2.5 | - | - | Kenntnis der Bedeutung von Kundenbindungsprogrammen speziell im Bereich des Multi-Channel-Sellings | ||
4.3 | Beratungs- und Verkaufsgespräche | ||||
4.3.8 | - | Kenntnis des Multi-Channel-Sellings (Shop, online-Shop, usw.) unter Einsatz neuer Medien | |||
4.3.9 | - | Kenntnis der Recherchemöglichkeiten im Internet (zB über Online-Artikelangebot, Vergleichspreise, Verfügbarkeit, technische Unterlagen usw.) sowie der Möglichkeiten des Erkennens von seriösen und fundierten Internet-Quellen | Recherchieren im Internet (zB über Online-Artikelangebot, Vergleichspreise, Verfügbarkeit, technische Unterlagen usw.) sowie Erkennen von seriösen und fundierten Internet-Quellen | ||
4.3.10 | - | Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten von Kunden und Kundinnen unter Verwendung mobiler Endgeräte (zB Einsatz von Bildern, Videos, Emotionen, Zusatzinformationen usw.) | |||
4.3.11 | - | Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und anderer betrieblicher Serviceleistungen (wie zB Wartung, Reparatur, Prüfung, Einstellung, Fehlersuche und Fehlerbehebung) unter Verwendung mobiler Endgeräte | |||
4.4 | Umtausch, Beschwerden und Reklamationen | ||||
4.4.4 | - | Kenntnis der rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Rückgabe, Garantie, Gewährleistung, Lieferverzug, AGB, Kostenvoranschlag, Fernabsatz sowie Service- und Reparaturabwicklungen im Online-Bereich | |||
4.4.5 | - | - | Bearbeiten und Abwickeln von Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen - Offline retournieren) | ||
5. | Servicebereich Kassa | ||||
5.1 | Kassensysteme und Kassieren | ||||
5.1.7 | - | - | Kenntnis der Zahlungsmöglichkeiten und Zahlungsabwicklung bei E-Commerce | ||
6. | Marketing-Grundlagen | ||||
6.2 | Warenpräsentation | ||||
6.2.5 | - | Kenntnis der Präsentation der Waren im Multi-Channel-Selling (zB Umgang mit digitalen Inhalten wie Bildern, Videos usw. und Usability) | |||
6.3 | Werbemaßnahmen und Verkaufsförderung | ||||
6.3.4 | - | - | Kenntnis der betriebsspezifischen verkaufsfördernden Maßnahmen im E-Commerce-Bereich (wie zB Newsletter, soziale Medien, Online-Bewertungssysteme, Suchmaschinenmarketing usw.) | ||
7. | Warenwirtschaft | ||||
7.1 | Grundlagen | ||||
- | Kenntnis der Abläufe im Online-Bereich wie Warenbewegungen und Logistik samt der daraus sich ergebenden Digitalbelege und Verwaltungssysteme |
“
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wurde der/die Prüfungskandidat/in auch im Schwerpunkt Digitaler Verkauf ausgebildet, ist diese Ausbildung bei der praktischen Prüfung zu berücksichtigen.“
7. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:
„§ 7. (1) Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt (ausgenommen der Schwerpunkt Digitaler Verkauf) entsprechenden Geschäftsfall, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf sämtliche nachstehende Bereiche zu erstrecken:“
8. Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung „13.“; folgender neuer § 12 samt Überschrift wird eingefügt:
„Evaluierung
§ 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Schwerpunkt Digitaler Verkauf ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2021 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Schwerpunktes Digitaler Verkauf in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.“
9. Im neuen § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1 Z 16, 2, 2a und 2b, § 3 Abs. 2 Z 16, § 4 Abs. 2 Z 16, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2017 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.“
Mitterlehner
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