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BGBl II 114/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Verordnung: Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

114. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, und der §§ 8 bis 10 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Wendung „höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,“.

2. § 2 letzter Satz lautet:

„Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38 und 40 bis 44, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.“

3. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs)“

4. § 4 samt Überschrift lautet:

„Umfang der Eignungsprüfung

§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik und den Kollegs für Sozialpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.“

5. § 5 samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen

§ 5. (1) Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmswerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich

  1. 1. der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
  2. 2. der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
  3. 3. der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
  4. 4. der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit

    geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß § 9 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, festgelegt.“

6. Die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift entfallen.

7. In der Überschrift zu § 10 sowie in § 10 Abs. 2 und Abs. 6 entfällt jeweils die Wendung „der mündlichen und“.

8. § 10 Abs. 3 entfällt.

9. § 11 entfällt.

10. § 12 Abs. 1 lautet:

§ 12. (1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 9, des § 12 Abs. 1 Z 4 sowie der §§ 13 und 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, anzuwenden.“

11. § 12 Abs. 3 entfällt.

12. § 13 Abs. 1 entfällt.

13. § 13 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung oder eines Prüfungsteils der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung oder den betreffenden Prüfungsteil in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Bereits erfolgte Einzelbeurteilungen (§ 12 Abs. 1) behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung oder von einem Prüfungsteil der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung bzw. der betreffende Prüfungsteil ist zu beurteilen.“

14. In § 14a Abs. 1 entfällt die Wendung „an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

15. § 14b samt Überschrift entfällt.

16. § 17 samt Überschrift lautet:

„Auswahl der Aufgabenstellungen

§ 17. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen ist § 8 anzuwenden.“

17. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 17a. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrerinnen oder Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen. Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.

(5) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind dieser oder diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluss der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(7) Jede Prüfungskandidatin oder jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und alle Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.

(8) Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtsführende Lehrerin oder der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4 und 5, zu vermerken sind.

(9) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.“

18. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 18a. (1) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen Teilprüfung) verhindert, darf sie oder er die betreffende schriftliche Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf zu der anderen schriftlichen Teilprüfung und zur mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung, bei der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen Teilprüfung in dem für die mündliche Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf sie oder er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche oder mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz sind sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.“

19. In § 19 Abs. 2 wird nach der Wendung „und höheren Schulen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wendung „sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

20. In § 20 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

21. In § 24 wird die Wendung „§ 9 Abs. 1 bis 9“ durch die Wendung „§ 17a“ ersetzt.

22. § 27 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 14, des § 15, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.“

23. § 28 samt Überschrift lautet:

„Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 28. Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.“

24. In der Überschrift des 6. Abschnitts sowie in § 30 entfällt die Wendung „und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie“.

25. § 33 samt Überschrift lautet:

„Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 33. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist § 17a anzuwenden.“

26. § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 14, des § 15, des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.“

27. § 38 samt Überschrift lautet:

„Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 38. Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.“

28. In § 40 entfällt die Wendung „sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung“.

29. In § 43 Abs. 4 letzter Satz wird nach der Wendung „ist die Prüfung“ die Wendung „nach Möglichkeit“ eingefügt.

30. § 44 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 12 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 13 und des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.“

31. § 49 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8, des § 13 und des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.“

32. Der 9. Abschnitt (Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule) entfällt.

33. Vor § 55 samt Überschrift wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen

§ 54a. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

34. § 55 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 17a, § 18a, § 19 Abs. 2, § 20, § 24, § 27 Abs. 1, § 28 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30, § 33 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 38 samt Überschrift, § 40, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14b samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.“

35. In den Anlagen 1 und 3 der Verordnung wird jeweils in der Kopfzeile die Wendung „Schuljahr 19 ___/___“ durch die Wendung „Schuljahr 20 ___/___“ ersetzt.

36. Im Text der Anlagen 1 und 3 wird jeweils nach „BGBl. Nr. 291/1975,“ die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

37. In der Fußzeile der Anlagen 1 und 3 wird jeweils die Wendung „19 ___“ durch die Wendung „20 ___“ ersetzt.

Hammerschmid

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