104. Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2017, GZ V 68/2016-12, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugegangen am 22. März 2017, zu Recht erkannt:
- Die Wortfolge „Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät“ in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Mitterlehner
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