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BGBl II 103/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Verordnung: Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

103. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Aufgrund der §§ 26 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zumutbarkeit der täglichen Fahrt zum Studienort

§ 1. (1) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz der Eltern bzw. dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und dem Studienort ist nur zumutbar, wenn die Wegzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels pro Strecke nicht länger als eine Stunde dauert.

(2) Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel ausgenommen Schiffe, Luftfahrzeuge und Flughafenschnellverkehr) ist jenes, das nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur kürzesten Wegzeit führt.

(3) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Elternwohnsitz und dem Studienort ist jedenfalls unzumutbar, wenn der Studierende

  1. 1. über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder
  2. 2. über einen Behindertenpass, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit eingetragen ist (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl Nr. 283/1990), verfügt.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Studierenden und dem Studienort gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden.

Wegzeit

§ 2. Die Wegzeit umfasst

  1. 1. die Gehzeit zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei ein Fußweg von mehr als 2.000 m nicht zumutbar ist, und
  2. 2. die Fahrzeit (einschließlich allfälliger Umstiegszeiten) mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen der zum Elternwohnsitz nächstgelegenen Haltestelle und der nach Anlage 1 maßgeblichen Haltestelle am Studienort. Sind Studienorte nicht in der Anlage 1 genannt, ist der (Haupt-) Bahnhof oder eine zentrale Haltestelle des öffentlichen Verkehrs heranzuziehen.

Berechnung der Wegzeit

§ 3. (1) Die Studienbeihilfenbehörde berechnet die Wegzeit automationsunterstützt unter Verwendung der von einem öffentlichen Verkehrsinformationssystem zur Verfügung gestellten Daten.

(2) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt für alle Anträge eines Studienjahres auf der Grundlage der am 1. Oktober eines jeden Jahres bestehenden Verkehrsverbindungen, wie sie laut der am 31. August eines jeden Jahres erfolgenden Abfrage des öffentlichen Verkehrsinformationssystems bestehen. Fällt der 1. Oktober auf einen Samstag oder Sonntag, gilt der darauf folgende Werktag als Stichtag für die Verbindungsdaten.

(3) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt nur bei erstmaliger Antragstellung von Amts wegen. Eine Neuberechnung der Wegzeit ist von Amts wegen nur bei Änderung des Wohnortes des Studierenden oder bei einer Änderung des Studienortes vorzunehmen.

(4) Für die Berechnung der Fahrzeit vom Elternwohnort zum Studienort sind die Verkehrsverbindungen zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, für die Fahrt vom Studienort zum Elternwohnort die Verkehrsverbindungen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr heranzuziehen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Mitterlehner

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