47. Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
47.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
[Vertrag in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Vertrag in italienischer Sprache siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 34 Abs. 2 des Vertrages wurden am 15. Juli 2015 bzw. 18. Jänner 2017 (erhalten am 19. Jänner 2017) abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 2 mit 1. April 2017 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Kern
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