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BGBl III 37/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

37. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens von Paris

37. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens von Paris

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen von Paris (BGBl. III Nr. 197/2016, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/2017) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Afghanistan

15. Februar 2017

Aserbaidschan

9. Jänner 2017

Chile

10. Februar 2017

Guatemala

25. Jänner 2017

Kambodscha

6. Februar 2017

Kenia

28. Dezember 2016

Lesotho

20. Jänner 2017

Litauen

2. Februar 2017

Mauretanien

27. Februar 2017

Spanien

12. Jänner 2017

Tschad

12. Jänner 2017

Tunesien

10. Februar 2017

Zypern

4. Jänner 2017

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird:

„1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

4. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.“

Drozda

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