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BGBl III 237/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXII RV 1568 AB 1576 S. 160. BR: AB 7640 S. 737.)

237. Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft11 Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Übereinkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen. und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien22 Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens., der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien44 Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens., dem Königreich Norwegen, Rumänien44 Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens., Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum

237.

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen und Korrigendum wird genehmigt.

2. Die albanische, bosnische, bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, mazedonische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, serbische, spanische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft33 Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Übereinkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen. und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien44 Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens., der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien44 Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens., dem Königreich Norwegen, Rumänien44 Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens., Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum55 Für die Kundmachung wird der deutschsprachige Vertragstext in seiner durch das Korrigendum berichtigten Fassung herangezogen.

[Vertragstext in der berichtigten deutschen Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zu dem am 9. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommen wurde am 29. August 2006 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Übereinkommen gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit 1. Dezember 2017 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 285 vom 16.10.2006 S. 3, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.

Kurz

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