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BGBl III 221/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

221. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

221. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Nach Mitteilung der Regierung der Französischen Republik hat Armenien am 28. Juli 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (BGBl. III Nr. 15/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 144/2014) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Französischen Republik zufolge hat Finnland am 6. Dezember 2015 das Übereinkommen gekündigt. Gemäß Art. 18 des Übereinkommens ist die Kündigung mit 6. Juni 2016 wirksam geworden.

Drozda

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