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BGBl I 99/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG und des Preisauszeichnungsgesetzes
(NR: GP XXV RV 1251 AB 1305 S. 150 . BR: AB 9654 S. 860 .)

99. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

Artikel 2 Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Z 32 genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.“

2. Dem § 44 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1a Abs. 4 und Z 32 des Anhanges in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2016 treten mit dem Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft und sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.“

3. Dem Anhang wird folgende Z 32 angefügt:

  1. „32. Das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.“

Artikel 2

Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz - PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011 und durch die Bundesministerien­gesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

§ 7. Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.“

2. § 8 entfällt.

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2016 tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. § 7 zweiter und dritter Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.“

Bures Kopf Hofer

Kern

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