112. Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2015 und BGBl. I Nr. 126/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 67 samt Überschrift lautet:
„Verbot der Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke
§ 67. (1) Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse aus genetischen Analysen von Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.
(2) Abs. 1 1. Satz gilt nicht für Versicherer einschließlich deren Beauftragte und Mitarbeiter, soweit es sich um Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern handelt, und daraus keine Rückschlüsse auf Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 möglich sind.“
2. Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt:
„§ 113b. § 67 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012 und BGBl. I Nr. 126/2015, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Verbot der Verwendung von Daten aus genetischen Analysen gemäß § 67 Gentechnikgesetz bleibt unberührt.“
2. Dem § 191c wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 11a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern
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