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BGBl I 108/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

108. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
(NR: GP XXV RV 1292 AB 1329 S. 154 . BR: AB 9664 S. 861 .)

108. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2017 bis 2022 in der Höhe von bis zu 42,766 Milliarden Euro, wovon 33,981 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2022 induzierte Annuitäten und 8,785 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 142/2015, außer Kraft.

Bures Kopf Hofer

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