95. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen geändert wird
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Mai 1979 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen, BGBl. Nr. 219/1979, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.“
2. § 2 lautet:
„Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Zentralleitung, Oberster Gerichtshof und Justizbehörden in den Ländern eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.“
3. § 3 entfällt.
Brandstetter
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