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BGBl II 78/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Verordnung: Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016 - KM-DeaktV 2016

78. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial 2016 (Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016 - KM-DeaktV 2016)

Auf Grund des § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Deaktivierung

§ 1. (1) Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben des Anhanges I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen versehen worden sind.

(2) Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 624/1977 sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert im Sinne des § 42b des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.

Nachweis über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten

§ 2. Über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 haben einen Nachweis (Bestätigung) auszustellen

  1. 1. die deaktivierenden Gewerbetreibenden oder
  2. 2. die deaktivierenden, besonders geschulten Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

Überprüfung der Deaktivierung

§ 3. (1) Die ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 ist zu überprüfen

  1. 1. im Fall des § 2 Z 1 durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach § 42b Abs. 3 WaffG verfügt oder
  2. 2. im Fall des § 2 Z 2 durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.

(2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach § 2 an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.

(3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat in schriftlicher oder elektronischer Form

  1. 1. den übergebenen Nachweis nach § 2 sowie
  2. 2. die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403

    an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu übermitteln. Dieser hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.

Deaktivierungskennzeichen für Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1

§ 4. (1) Der Ländercode nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges II, welche die überprüfende Stelle (§ 3 Abs. 1) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.

(2) Das Deaktivierungskennzeichen ist mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe anzubringen.

Deaktivierungsbescheinigung

§ 5. Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhanges III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „KM fortlaufende Nummer/JJJJ“.

In- und Außerkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. April 2016 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (KM-DeaktV), BGBl. II Nr. 314/2012, tritt mit Ablauf des 7. April 2016 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

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