63. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Bioethanolgemischverordnung geändert wird
Auf Grund von § 2 Abs. 4b des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Bioethanolgemischverordnung, BGBl. II Nr. 378/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Für in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers gemäß Abs. 3 von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,482 Euro zu erstatten. Das beigemischte Bioethanol muss die Nachhaltigkeitskriterien der Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 157/2014, erfüllen.“
2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. die in dem Steuerlager über dem Gehalt von 85% vol am Gemisch beigemischt wurden, oder“
3. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Antrag ist vom Inhaber des Steuerlagers, der die Mineralölsteuer entrichtet hat, bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.“
4. Der Text des bisherigen § 2 wird zu § 2 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 63/2016 tritt mit 1. März 2016 in Kraft.“
Schelling
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