50. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) geändert wird
Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird - hinsichtlich der §§ 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung - MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 65/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 wird der Betrag „1.000 €“ durch den Betrag „1.100 €“ ersetzt.
2. In § 15 Abs. 1 wird der Betrag „1 €“ durch den Betrag „1,10 €“ ersetzt.
3. In § 15 Abs. 2 wird die Wendung „3 €“ durch die Wortfolge „3,30 € an den Betreiber“ ersetzt und der Betrag „1 €“ durch den Betrag „1,10 €“ ersetzt.
4. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und § 18 Abs. 1b MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3,30 € zu entrichten. Für Meldebestätigungen gemäß § 19 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Betreiber zu entrichten.“
5. In § 15 Abs. 5 wird der Betrag „0,02 €“ durch den Betrag „0,04 €“ ersetzt.
6. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Handelt es sich bei sonstigen Abfrageberechtigten um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 2 nicht an, wenn die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft an den Betreiber einen Pauschalbetrag entrichtet. Dieser beträgt jährlich 0,04 € pro Mitglied der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die Anzahl ihrer Mitglieder ist dem Bundesminister für Inneres von der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft anlässlich der Bekanntgabe der Nutzung dieser Option und nachfolgend jeweils bis zum 1. März glaubhaft zu machen. Der errechnete Betrag ist erstmalig drei Monate nach Aufnahme der Nutzung und danach jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.“
7. Nach § 16 werden folgende §§ 17, 18 und 19 samt Überschrift eingefügt:
„Änderungsdienst ZMR
§ 17. (1) Ein Verlangen nach § 16c MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenanwendung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.
(2) Die Höhe der für die Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenanwendung und beträgt:
- 1. für die Anbindung bei
- a) 0 - 100.000 Datensätzen € 3.000
- b) 100.001 - 500.000 Datensätzen € 4.000
- c) mehr als 500.000 Datensätzen € 5.000
- 2. für den laufenden Betrieb bei
- a) 0 - 100.000 Datensätzen € 4.000 / Kalenderjahr
- b) 100.001 - 500.000 Datensätzen € 11.000 / Kalenderjahr
- c) mehr als 500.000 Datensätzen € 21.000 / Kalenderjahr
3. für die Lieferung der ZMR-Daten gemäß § 16c letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.
(3) Die Bereitstellung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Bereitstellung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenanwendung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Bereitstellung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Nach- oder Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung der Tabelle gemäß Abs. 3 in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.
Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte
§ 18. (1) Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (§ 4 Abs. 2a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§ 4 Abs. 1 E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
(2) Nach erfolgter Authentifizierung des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte sind dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Betreiber des ZMR hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(3) Der Betreiber hat dem Meldepflichtigen eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) entweder in Form einer Ausfertigung des Gesamtdatensatzes, oder auf Verlangen des Meldepflichtigen in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, jeweils mit seiner Amtssignatur versehen, im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung zu stellen.
(4) Der gemäß § 4 Abs. 2a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach § 4 Abs. 2a MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016.
Führung der Gästeverzeichnisse
§ 19. (1) Der Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß § 10 MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.
(2) Die Einbringung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Abs. 1 erfolgt bei Unterkunftnahme durch
- 1. elektronisches Festhalten des Schriftbildes der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten einschließlich der geleisteten Unterschrift (elektronische Einbringung durch Scannen) oder
- 2. elektronisches Erfassen der Meldedaten und Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift oder
- 3. elektronische Einbringung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
(3) Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Abs. 2 eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.
(4) Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind drei Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Danach sind sie zu löschen. § 14 DSG 2000 gilt.
(5) Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen, wobei für Mitreisende auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden kann.
(6) Der gemäß § 23 Abs. 12 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach § 10 MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 50/2012 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden.“
8. § 17 erhält die Bezeichnung § 20. Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Die §§ 14 Abs.1, 15, 18 sowie 19 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016, treten mit 1. April 2016 in Kraft. § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
9. Angefügt wird eine Anlage A „Gästeverzeichnisblatt“, die dem beigefügten Muster entspricht:
Anlage 1
Mikl-Leitner
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