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BGBl II 415/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

415. Verordnung: Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017, E-EnLD-VO 2017

415. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017, E-EnLD-VO 2017)

Aufgrund § 15 Abs. 3 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
  2. 2. „Abgabe für Pumpspeicherung“ die Summe der gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten Abgabe an Speicherkraftwerke zum Betrieb von Speicherpumpen. Die Abgabe zum Betrieb von Pumpen an andere Kraftwerkstypen als Speicherkraftwerke wird nicht dem Pumpstrom zugezählt;
  3. 3. „angemeldeter Austauschfahrplan (Day-Ahead-Fahrplan)“ den von den Bilanzgruppenverantwortlichen beim jeweiligen Regelzonenführer angemeldeten und von diesem bestätigten, Regelzonengrenzen überschreitenden externen Fahrplan;
  4. 4. „Arbeitsvermögen“ die in einem Zeitraum aus dem nutzbaren Wasserdargebot eines Wasserkraftwerks, unter der Annahme der vollen Verfügbarkeit, erzeugbare elektrische Arbeit bzw. bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitraum aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
  5. 5. „Brutto-Engpassleistung“ die Engpassleistung bezogen auf die Generatorklemme bzw. die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, nach der sie bemessen, benannt oder bestellt ist;
  6. 6. „Brutto-Stromerzeugung“ die an den Generatorklemmen abgegebene (gemessene) elektrische Energie;
  7. 7. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
  8. 8. „Eigenverbrauch“ die elektrische Energie, die für die Erzeugung und Verteilung in Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltwerken einschließlich der für Verwaltungszwecke bestimmten Objekte und insbesondere für Hilfsantrieb, Beleuchtung, Heizung eingesetzt wird. Bei Kraftwerken ist davon auch die eingesetzte Energie bei Stillstand der Anlage zuzüglich der Aufspannverluste umfasst;
  9. 9. „Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der von Kraftwerken in das öffentliche Netz abgegebenen elektrischen Energie (Netto-Stromerzeugung);
  10. 10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
  11. 11. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  12. 12. „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  13. 13. „geplante Kraftwerkserzeugung“ den unter den gegebenen (aktuellen) Rahmenbedingungen und unter Ausschöpfung sämtlicher Freiräume technisch und wirtschaftlich sinnvollsten bzw. günstigsten geplanten Einsatz eigener Kraftwerke;
  14. 14. „gesicherte Leistung“ die elektrische Leistung einer Wasserkraftanlage, die je nach Anlagentyp unter festgelegten Bedingungen bzw. mit einer bestimmten, vorzugebenden Wahrscheinlichkeit verfügbar ist:
    1. a) bei Laufkraftwerken jene Leistung, die dem Q95 des nutzbaren Zuflusses im Regeljahr entspricht,
    2. b) bei Laufkraftwerken mit Schwellbetrieb jene Leistung, die dem doppelten nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht,
    3. c) bei Tages- und Wochenspeichern jene Leistung, die dem dreifachen nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht.

  1. 15. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  2. 16. „Großverbraucher“ alle Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von zumindest 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch zur Gänze oder teilweise aus dem öffentlichen Netz bezogen oder in eigenen Kraftwerken erzeugt wird. Nicht als Großverbraucher im Sinne dieser Verordnung gelten der Eigenverbrauch von Kraftwerken, der Verbrauch für Pumpspeicherung, Eigenverbrauch und Verluste im öffentlichen Netz sowie die Übergabe an Netze;
  3. 17. „Kaltreserve“ jene Kraftwerksleistung, die innerhalb des Vorschauzeitraums von vier Wochen nicht im normalen Einsatzregime der Bilanzgruppe berücksichtigt wird, die jedoch für Sonderfälle mit entsprechend längeren Startzeiten, längstens jedoch innerhalb von 72 Stunden, zur Verfügung steht;
  4. 18. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
  5. 19. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  6. 20. „kritisches Ereignis“ ein Ereignis, mit dem erfahrungsgemäß beim Betrieb von Übertragungs- und Verteilernetzen nicht zu rechnen ist und dem auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden sowie energiewirtschaftlich relevante Ereignisse bzw. Bedingungen, die unter Standardbedingungen nicht in Prognosen einfließen würden;
  7. 21. „Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
  8. 22. „maximale Netto-Heizleistung“ die einem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
  9. 23. „Maximal- und Minimaleinsatz der Erzeugung“ die mögliche Bandbreite für die geplante Kraftwerkserzeugung;
  10. 24. „nachgelagertes Netz“ mit Ausnahme des Übertragungsnetzes jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
  11. 25. „Netto-Engpassleistung“ die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, die in das öffentliche Netz eingespeist werden kann;
  12. 26. „Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
  13. 27. „Öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen gemäß § 15 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, zu gewähren ist;
  14. 28. „physikalische Exporte“ jene Mengen elektrischer Energie, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
  15. 29. „physikalische Importe“ jene Mengen elektrischer Energie, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
  16. 30. „Realisierter Austauschfahrplan (letzter Intra-Day-Fahrplan)“ der vom Regelzonenführer endgültig für jede Viertelstunde bestätigte externe Fahrplan;
  17. 31. „Regelarbeitsvermögen“ das Arbeitsvermögen im Regeljahr;
  18. 32. „Regelzonengrenze“ die Zusammenfassung jener Übergabestellen, die einer bestimmten benachbarten Regelzone zugeordnet sind;
  19. 33. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Einheit bildet/n und für das/die der Endverbraucher elektrische Energie bezieht oder selbst zur vollständigen oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfs erzeugt und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
  20. 34. „unterlagertes Netz“ jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an das Übertragungsnetz angeschlossene Netz. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
  21. 35. „Verbrauch für Pumpspeicherung“ die elektrische Arbeit, die zum Antrieb von Pumpen zur Förderung des Speicherwassers eingesetzt wird, gemessen an der Pumpe;
  22. 36. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;

(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
  2. 2. “Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

    Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.

(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Wasserkraftwerke:
    1. a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
    2. b) Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
  2. 2. Wärmekraftwerke:
    1. a) mit Kraft-Wärme-Kopplung,
    2. b) ohne Kraft-Wärme-Kopplung;
  3. 3. Photovoltaik-Anlagen;
  4. 4. Windkraftwerke;
  5. 5. geothermische Anlagen.

(4) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (eurostat) und unterscheidet:

  1. 1. überwiegend ländliche Gebiete;
  2. 2. intermediäre Gebiete;
  3. 3. überwiegend städtische Gebiete.

(5) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Der physikalische Lastfluss ist getrennt nach Bezug und Abgabe (Lieferung), nicht saldiert zu erfassen. Dies trifft insbesondere für den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) sowie für den physikalischen Stromaustausch mit dem öffentlichen Netz (Bezüge und Abgaben) zu.

2. Teil

Aktuelle und historische Daten

Viertelstundenwerte

§ 2. (1) Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone);
  2. 2. die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone);
  3. 3. die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.

(2) Die Netzbetreiber haben spätestens bis 14 Uhr des folgenden Werktages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  2. 2. für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  3. 3. die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung, jeweils getrennt nach Leitungen.

    Die Erzeuger haben gegebenenfalls dem Netzbetreiber die Daten gemäß Z 1 und Z 2 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.

(3) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.

(4) Die Erzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  2. 2. die physikalischen Importe bzw. Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung jeweils getrennt nach Leitungen.

(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

  1. 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2. die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3. die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
  4. 4. die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
  5. 5. die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. 6. die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  7. 7. die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.

(6) Korrekturen der Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 5, insbesondere auf Grund des zweiten Clearings, sind unverzüglich zu melden.

(7) Die Eigenerzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. jeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat:
    1. a) für alle Kraftwerke des Standorts die Brutto-Stromerzeugung, getrennt nach Kraftwerkstypen,
    2. b) die eingespeiste Erzeugung sowie den Bezug aus dem öffentlichen Netz,
    3. c) den direkten Bezug aus fremden Kraftwerken getrennt nach Kraftwerkstypen,
    4. d) den Verbrauch für Pumpspeicherung;
  2. 2. unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen den Summenwert der physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

(8) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 7 Z 1 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte, Meldung zu erstellen.

Tageswerte

§ 3. Jeweils an jedem Donnerstag spätestens bis 16 Uhr haben die öffentlichen Erzeuger für jeden der vorangegangenen sieben Kalendertage für den Erhebungszeitpunkt 24 Uhr zu melden:

  1. 1. den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
  2. 2. den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.

    Die öffentlichen Erzeuger haben die Daten gemäß Z 1 und Z 2 gleichzeitig dem Regelzonenführer zu übermitteln.

Monatswerte

§ 4. (1) Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für alle ihre Kraftwerke zu melden:

  1. 1. bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
  2. 2. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den gesamten Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  3. 3. bei Wärmekraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern;
  4. 4. bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (eingespeiste Erzeugung) getrennt nach Kraftwerkstypen;
  5. 5. den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz.

(2) Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) jeweils getrennt nach Nachbarstaaten zu melden.

(3) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 2 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Jahreswerte

§ 5. (1) Die Netzbetreiber sowie Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr jeweils für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung zu melden:

  1. 1. den maximal zulässigen Dauerstrom je Betriebsmittel/Gerät (zB Sammelschienentrenner, Leistungsschalter, Wandler, Leitungstrenner, Hilfsschienentrenner, Leitungsverseilung etc.) sowie die einpoligen Schaltbilder je Umspann- und Schaltwerk (thermischer Übertragungsplan) und
  2. 2. den Bestand an Umspannanlagen und Transformatoren unter Angabe der Anzahl und Leistung, jeweils getrennt je Netzebene und Spannungsebene sowie nach Anlagentyp (Umspannwerke, Umspannstationen, Transformatorstationen);

    Die Netzbetreiber haben die Daten gemäß Z 1 und Z 2 gleichzeitig dem Regelzonenführer zu übermitteln.

(2) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  2. 2. die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Bundesländern;
  3. 3. die Anzahl der Zählpunkte getrennt nach Spannungsebenen und der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten.

(3) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den Erhebungszeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr zu melden:

  1. 1. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  2. 2. die Abgabe an Endverbraucher jeweils getrennt nach Bundesländern.

(4) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:

  1. 1. bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
  2. 2. bei Wärmekraftwerken mit Kraftwärmekopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung sowie die Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz jeweils getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern;
  3. 3. bei Wasserkraftwerken die Brutto-Stromerzeugung sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
  4. 4. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den Eigenverbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  5. 5. bei Windkraftwerken bzw. Windparks, Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Kraftwerken die eingespeiste Erzeugung;
  6. 6. für alle Kraftwerke darüber hinaus den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz sowie die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

(5) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:

  1. 1. die Brutto- und Nettoengpassleistung sowie das Datum der Inbetriebnahme und des letzten Umbaus;
  2. 2. bei Speicherkraftwerken die installierte Pumpleistung;
  3. 3. bei Speichern den auf die Hauptstufe bezogenen Nennenergieinhalt, jeweils getrennt nach Speichern;
  4. 4. bei Wärmekraftwerken die maximale Netto-Heizleistung getrennt nach Kraftwerksblöcken und die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern getrennt nach Primärenergieträgern.

(6) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 und Abs. 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

3. Teil

Vorschaudaten

Tagesvorschauen

§ 6. (1) Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die Bilanzgruppenverantwortlichen:
    1. a) das Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone),
    2. b) die Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
    3. c) das Aggregat der Kaltreserve,
    4. d) der Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
  2. 2. die Übertragungsnetzbetreiber den Lastverlauf im eigenen Netz;
  3. 3. die Betreiber unterlagerter Netze den Lastverlauf im eigenen Netz sowie allenfalls in nachgelagerten Netzen.

(2) Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen;
  2. 2. der Lastverlauf (Netzabgabe in der Regelzone);
  3. 3. die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).

(3) Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.

Vier-Wochen-Vorschauen

§ 7. (1) Jeweils einmal wöchentlich sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen spätestens bis Mittwoch 16 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b;
  2. 2. die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.

Pflichten von Bilanzgruppenmitgliedern und -verantwortlichen

§ 8. (1) Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Die entsprechenden Kraftwerksdaten sind jeweils von jenen Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden, in deren Bilanzgruppe der reale Kraftwerkseinsatz (Effektiveinsatz) vorgenommen wird.

(2) Eine Dokumentation der zur Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 6 und § 7 getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.

Jahresvorschauen

§ 9. Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, zu melden:

  1. 1. jeweils spätestens bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr im Tagesraster die aufgrund von Revisionen, Reparaturen oder Defekten bzw. aufgrund von Konservierungen oder Stilllegungen nicht verfügbare Leistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. 2. unverzüglich jede Änderung der gemäß Z 1 gemeldeten Vorschauwerte, die einer Änderung der jeweiligen Leistungsangaben um zumindest 25 MW und einer Verschiebung des geplanten Termins (Beginn oder Ende) um zumindest 48 Stunden entspricht;
  3. 3. unverzüglich alle Ausfälle, für die eine Dauer von zumindest 24 Stunden anzunehmen ist und die eine Leistung von zumindest 25 MW betreffen, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  4. 4. unverzüglich alle in den kommenden zwölf Monaten geplanten Konservierungen und Stilllegungen.

4. Teil

Vorkehrungen für den Krisenfall

Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit

§ 10. (1) Jeweils spätestens bis zum 30. April sind für den Erhebungsstichtag 15. April zu melden:

  1. 1. von den öffentlichen Erzeugern und den Eigenerzeugern die in Planung und in Bau befindlichen Kraftwerke sowie geplante Außerbetriebnahmen, Stilllegungen oder Konservierungen unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahme- bzw. Außerbetriebnahmetermins sowie kraftwerksbezogener technischer Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 5, bei Konservierungen von Wärmekraftwerksblöcken darüber hinaus auch die Vorlaufzeit zum Erreichen der neuerlichen Betriebsbereitschaft (sowohl technisch als auch organisatorisch) sowie den geplanten Termin für eine neuerliche Betriebsbereitschaft jeweils getrennt nach Kraftwerken (Projekten). Für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung und für Wärmekraftwerke darüber hinaus der Hauptenergieträger;
  2. 2. von den Netzbetreibern die in Planung und in Bau befindlichen Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahmetermins sowie der Spannungsebene, der thermischen Grenzleistungen und der Anzahl der Systeme, jeweils getrennt nach Leitungen (Projekten).

(2) Jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:

  1. 1. eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungsmaßnahmen und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Spannungsebenen und Betriebsmitteln;
  2. 2. eine Beschreibung der zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger getroffenen Maßnahmen, insbesondere Informationen zu Erzeugungs- und Lastmanagement, Vertragsbedingungen sowie Netzwiederaufbaukonzepte inklusive geplanter Änderungen und Anpassungen.

(3) Zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen sind zu melden:

  1. 1. spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres von den öffentlichen Erzeugern für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken:
    1. a) für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr das Datum der Inbetriebnahme sowie des letzten Umbaus, die Betriebszeit, die geplanten und ungeplanten (ungewollten) Nichtverfügbarkeiten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses, der jeweiligen Leistungsminderung sowie der jeweiligen Ursache (geplant oder ungeplant);
    2. b) für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung zum 31. Dezember 24 Uhr;
  2. 2. spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats von den Netzbetreibern für den jeweiligen 15. Kalendertag eines Monats 24 Uhr die maximal mögliche Einspeiseleistung der in ihrem Netz angeschlossenen Windkraftwerke und Photovoltaikanlagen jeweils getrennt nach Kraftwerkstypen. Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im vergangenen Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh können die Daten spätestens bis zum 20. Juli bzw. 20. Jänner für den jeweils vorangegangenen Monat übermitteln.

(4) Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres sind von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Netzen für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden. Wenn nicht ermittelbar, ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie durch geeignete Verfahren zu schätzen.

Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche

§ 11. (1) Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Telefonnummer(n) und Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Großverbraucher haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Krisenverantwortliche gemäß Abs. 2 der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden.

Erhebungen zum 15. Oktober

§ 12. (1) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte zumindest 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.

(2) Die Großverbraucher haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort zu melden:

  1. 1. Name und Adresse der Anlage sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
  2. 2. die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
  3. 3. Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung des Verbrauchs bzw. Bezugs elektrischer Energie.

(3) Die öffentlichen Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Stichtag 31. Oktober jene Kraftwerke zu melden, die entsprechend § 14 letzter Satz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende).

5. Teil

Informationspflicht bei Eintritt kritischer Ereignisse

§ 13. (1) Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Übertragungsnetz zu melden:

  1. 1. unmittelbar technische Informationen über das eingetretene Ereignis unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen für das Übertragungsnetz und der zu erwartenden Dauer;
  2. 2. für die Dauer des Bestehens des kritischen Ereignisses täglich bis 18 Uhr bzw. auf Aufforderung durch die E-Control unmittelbar eine Einschätzung der Situation unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen und der zu erwartenden Dauer.

(2) Die Regelzonenführer‎ haben im Falle eines kritischen Ereignisses im europäischen Übertragungsnetz, welches erhebliche Auswirkungen auf die österreichische Versorgungssicherheit hat, insbesondere Informationen aus der regionalen Netzsicherheitskooperation und dem ENTSO-E Awareness System unverzüglich zu melden.

(3) Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das erhebliche Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Abs. 1 Z 1 zu melden.

(4) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben den Regelzonenführern Beeinträchtigen in der Abwicklung von Handelsgeschäften, die zu einem maßgeblichen Bedarf an Ausgleichsenergie führen könnten, unmittelbar zu melden.

(5) Die Regelzonenführer haben die E-Control unverzüglich über Meldungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu informieren.

6. Teil

Erweiterte Datenmeldungen

Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich

§ 14. (1) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 - G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:

  1. 1. täglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
  2. 2. ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.

(2) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.

Erweiterungen bei einem Engpassfall im Erdgasbereich bzw. im Krisenfall

§ 15. Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vor (Krisenfall), kann die E-Control insbesondere:

  1. 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;
  2. 2. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 7 jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;
  3. 3. die Meldung der Daten gemäß § 3 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
  4. 4. die Meldung der Daten gemäß § 6 und § 7 jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 7 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;
  5. 5. die Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils aktuell anordnen.

7. Teil

Übungen

§ 16. (1) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Meldungen gemäß § 13 bzw. die erweiterten Datenmeldungen gemäß § 14 und § 15 sowie eine auf die Übungsteilnehmer eingeschränkte Aktualisierung der Meldungen gemäß § 11 und § 12 Abs. 2 und Abs. 3 angeordnet werden.

(2) Meldungen gemäß § 13 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.

(3) Daten gemäß § 14 Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 jährlich für den 15. Oktober zu melden.

8. Teil

Datenmeldungen

Durchführung der Erhebungen

§ 17. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

  1. 1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
  2. 2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen) und der Regelzonenführer;
  3. 3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.

(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 9 und § 12 Abs. 2 Z 3, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.

(4) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren oder die Regelzonenführer im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.

Meldepflichten

§ 18. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. die Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenmitglieder;
  2. 2. die Bilanzgruppenverantwortlichen;
  3. 3. die Eigenerzeuger;
  4. 4. die Großverbraucher;
  5. 5. die Netzbetreiber;
  6. 6. die öffentlichen Erzeuger;
  7. 7. die Regelzonenführer.

(3) Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 12 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.

Datenformate

§ 19. Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

Weitergabe und Verwendung von Daten

§ 20. (1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(2) Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:

  1. 1. den Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
    1. a) tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1,
    2. b) Jahressummen gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.
  2. 2. den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.

9. Teil

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die gemäß § 20 Abs. 4 von den Regelzonenführern durchzuführende Übermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 hat spätestens ab dem 30. Juni 2017 zu erfolgen. Bis dahin sind diese Daten von den Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu übermitteln.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, E-EnLD-VO 2014, BGBl. II Nr. 152/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.

Urbantschitsch Eigenbauer

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