382. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden
Aufgrund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 3 lautet:
- „3. wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 12 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne des Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, versehen ist, oder“
Schelling
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