vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 363/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

363. Verordnung: Änderung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer und der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
[CELEX-Nr.: 32013L0039]

363. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer und die Gewässerzustandsüberwachungsverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer - QZV Chemie OG

Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer - QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 461/2010, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. Nach§ 5 Abs. 1 Z 2 wird die folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. die in repräsentativen Biotaproben während eines Kalenderjahres gemessene mittlere Konzentration eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm-Biota überschreitet.“

3. Dem Text des § 7 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 8 Z 5 und 6 sowie die Anlagen A, B, C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. Im § 8 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 226 vom 24. August 2013.“

5. Die Anlage A lautet:

„Anlage A

Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustands für unionsrechtlich geregelte Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 1

Tabelle A.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe

Nr.

Parameter

CAS.Nr. 1)

JD-UQN 2)

(μg/l)

ZHK-UQN 3)

(μg/l)

UQN Biota12

µg/kg Nassgewicht

Fuß-note

1

Alachlor

15972-60-8

0,3

0,7

  

2

Aldrin

309-00-2

Σ 0,01

n. a.

 

4)

3

Anthracen

120-12-7

0,1

0,1

  

4

Atrazin

1912-24-9

0,6

2,0

  

5

Benzol

71-43-2

10

50

  

6

Bromierte Diphenylether

32534-81-9

 

0,14

0,0085

5)

7

C10-13 Chloralkane

85535-84-8

0,4

1,4

  

8

Chlorfenvinphos

470-90-6

0,1

0,3

  

9

Chlorpyrifos

2921-88-2

0,03

0,1

  

10

p,p´-DDT

50-29-3

0,01

n. a.

 

6)

11

DDT insgesamt

 

0,025

n. a.

 

7)

12

1,2-Dichlorethan

107-06-2

10

n. a.

  

13

Dichlormethan

75-09-2

20

n. a.

  

14

Dieldrin

60-57-1

Σ 0,01

n. a.

 

4)

15

Di-(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

117-81-7

1,3

n. a.

  

16

Diuron

330-54-1

0,2

1,8

  

17

Endosulfan

115-29-7

0,005

0,01

 

8)

18

Endrin

72-20-8

Σ 0,01

n. a.

 

4)

19

Fluoranthen

206-44-0

0,0063

0,12

30

 

20

Hexachlorbenzol

118-74-1

 

0,05

10

 

21

Hexachlorbutadien

87-68-3

 

0,6

55

 

22

Hexachlorcyclohexan

608-73-1

0,02

0,04

 

9)

23

Isodrin

465-73-6

Σ 0,01

n. a.

 

4)

24

Isoproturon

34123-59-6

0,3

1,0

  

25

Naphthalin

91-20-3

2

130

  

26

Nonylphenol (4-Nonylphenol)

84852-15-3

0,3

2,0

  

27

Octylphenol ((4-(1,1',3,3'-Tetra-methylbutyl)phenol))

140-66-9

0,1

n. a.

  

28

Pentachlorbenzol

608-93-5

0,007

n. a.

  

29

Pentachlorphenol

87-86-5

0,4

1

  
 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

     

30

Benzo(a)pyren

50-32-8

0,00017

0,27

5

 

31

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

10)

0,017

10)

 

32

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

10)

0,017

10)

 

33

Benzo(g,h,i)-perylen

191-24-2

10)

0,0082

10)

 

34

Indeno(1,2,3-c,d)pyren

193-39-5

10)

n. a.

10)

 

35

Simazin

122-34-9

1

4

  

36

Tetrachlorethen

127-18-4

10

n. a.

  

37

Tetrachlormethan

56-23-5

12

n. a.

  

38

Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation)

36643-28-4

0,0002

0,0015

  

39

Trichlorbenzole

12002-48-1

0,4

n. a.

 

11)

40

Trichlorethen

79-01-6

10

n. a.

  

41

Trichlormethan

67-66-3

2,5

n. a.

  

42

Trifluralin

1582-09-8

0,03

n. a.

  

43

Dicofol

115-32-2

0,0013

n.a.

33

 

44

Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

1763-23-1

0,00065

36

9,1

 

45

Quinoxyfen

124495-18-7

0,15

2,7

  

46

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

13)

 

n.a.

Summe PCDD+PCDF+PCB-DL 0,0065 µg/kg TEQ (14)

 

47

Aclonifen

74070-46-5

0,12

0,12

  

48

Bifenox

42576-02-3

0,012

0,04

  

49

Cybutryn

28159-98-0

0,0025

0,016

  

50

Cypermethrin

52315-07-8

0,00008

0,0006

 

15)

51

Dichlorvos

62-73-7

0,0006

0,0007

  

52

Hexabromcyclododecan (HBCDD)

16)

0,0016

0,5

167

 

53

Heptachlor und Heptachlorepoxid

76-44-8/1024-57-3

0,0000002

0,0003

0,0067

 

54

Terbutryn

886-50-0

0,065

0,34

  

n.a.nicht anwendbar

  1. 1. CAS: Chemical Abstracts Service
  2. 2. Sofern nicht anders angegeben, gilt die JD-UQN für die Gesamtkonzentration aller Einzelstoffe, Isomere oder Kongenere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe.
  3. 3. Sofern nicht anders angegeben, gilt die ZHK-UQN für die Gesamtkonzentration aller Isomere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.
  4. 4. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
  5. 5. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die technische Mischung des Pentabromdiphenylethers. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der 6 Kongenere:

    2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28)

  1. 6. Der Wert gilt für das Isomer p,p´-DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan.
  2. 7. Die Umweltqualitätsnorm für „DDT insgesamt“ bezieht sich auf die Summe der Isomere und Metaboliten des DDT:

    1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (p,p´-DDT, CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3)

  1. 8. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere α-Endosulfan und -Endosulfan.
  2. 9. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere α-HCH, β-HCH, γ-HCH und δ-HCH.
  3. 10. Bei der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) bezieht sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo(a)pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo(a)pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo(a)pyren zum Vergleich mit der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen
  4. 11. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere 1,2,3-Trichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol und 1,3,5-Trichlorbenzol.
  5. 12. Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftungen wird ein Wert für Biota angegeben. Sofern nicht anders angegeben bezieht sich die UQN-Biota auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 19 (Fluoranthen) und 30 (Benzo(a)pyren) bezieht sich die UQN-Biota auf Krebse und Weichtiere. Für den Stoff mit der Nummer 46 (Dioxin und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die UQN-Biota auf Krebse, Weichtiere und Fische.
  6. 13. Dies bezieht sich auf folgende Verbindungen:

    7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS-Nr. 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS-Nr. 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS-Nr. 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS-Nr. 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS-Nr. 3268-87-9)

  1. 14. PCDD:polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005
  2. 15. CAS-Nr. 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, α-Cypermethrin (CAS-Nr. 67375-30-8), β-Cypermethrin (CAS-Nr. 65731-84-2), ϑ-Cypermethrin (CAS-Nr. 71697-59-1) und ζ-Cypermethrin (CAS-Nr. 52315-07-8).
  3. 16. Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-HBCDD (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-HBCDD (CAS-Nr. 3194-55-6), α-HBCDD (CAS-Nr. 134237-50-6), β-HBCDD (CAS-Nr. 134237-51-7) und γ-HBCDD (CAS-Nr. 134237-52-8)

Tabelle A.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe

Für die in Tabelle A.2 angegebenen Parameter ergibt sich die JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle A.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.

Nr.

Parameter

CAS.Nr. 1)

Zulässige Zusatzkon-zentration 2) (μg/l)

ZHK-UQN 3) (μg/l)

UQN Biota5

µg/kg Nassgewicht

Fuß-note

1

Blei und Bleiverbindungen

7439-92-1

1,2

14

 

6)

2

Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse)

7440-43-9

≤0,08 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

≤0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,60 (Klasse 3)

0,90 (Klasse 4)

1,50 (Klasse 5)

 

4)

3

Nickel und Nickelverbindungen

7440-02-0

4

34

 

6)

4

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

7439-97-6

 

0,07

20

 

  1. 1. CAS: Chemical Abstracts Service
  2. 2. Die aus der zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration ermittelte JD-UQN bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe.
  3. 3. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.
  4. 4. Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird:

    Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l,

  1. 5. Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftungen wird ein Wert für Biota angegeben. Die UQN-Biota bezieht sich auf Fische.
  2. 6. Die JD-UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe.“

6. In der Tabelle B.1 der Anlage B entfällt die Zeile Nr. 18 (Heptachlor).

7. In der Tabelle B.1 der Anlage B erhalten die Zeilen Nr. 19 bis 29 die Bezeichnungen „18“ bis „28“.

8. In der Tabelle der Anlage C entfällt in der Zeile Nr. 3 (Cadmium), Spalte Hintergrundkonzentration, die Zeichenfolge „2)“.

9. In der Tabelle der Anlage C werden die Werte in den Zeilen Nr. 2 (Blei) und 6 (Nickel) durch die Zeichenfolge „3)“ ersetzt.

10. In der Tabelle der Anlage C entfällt die Zeile Nr. 7 (Quecksilber).

11. In der Tabelle der Anlage C erhalten die Zeilen Nr. 8 bis 10 die Bezeichnungen „7“ bis „9“.

12. Die Tabelle der Anlage C erhält folgende neue Fußnote 3:

  1. „3. Für diesen Parameter sind natürliche Hintergrundkonzentrationen bis zum Bereich der JD-UQN bereits mitberücksichtigt.“

13. Der Anlage D wird folgender Abschnitt IV angefügt:

„Abschnitt IV

Vergleich mit der UQN-Biota

Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einzelnen Individuen beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentration in den einzelnen Individuen größer als die UQN-Biota ist.

Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einer repräsentativen Sammelprobe (Poolprobe) beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn die Konzentration in der Sammelprobe größer als die UQN-Biota ist.Die Vorgaben von Abschnitt I und II gelten sinngemäß.“

Artikel 2

Änderung der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung - GZÜV

Auf Grund der §§ 59c bis 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung - GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Z 16 wird folgend Ziffer 17 angefügt:

  1. „17. Matrix: Ein Bereich der aquatischen Umwelt, der für die Untersuchung herangezogen wird, nämlich Wasser, Sediment oder Biota.“

2. In § 8 Abs. 5 wird das Wort „besonders“ durch die Wortfolge „mit „**“ als Messstellen zur Trendermittlung in Sedimenten und/oder Fischen“ ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) An fünf für den jeweiligen zu beobachtenden Stoff repräsentativen Messstellen der überblicksweisen Überwachungen sind die im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S 84 genannten Stoffe der Beobachtungsliste für die Dauer von mindestens einem bis zu vier Jahren mindestens einmal pro Jahr zu untersuchen.“

4. In § 11 Abs. 1 Z 2 wird vor den Worten „zu überwachen“ die Wortfolge „in der jeweils entsprechenden Matrix“ eingefügt.

5. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 Z 17, § 8 Abs. 5 und 9, § 11 Abs. 1 Z 2, § 34 Z 9 und 10 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

6. In § 34 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 226 vom 24. August 2013.“

7. In Anlage 1 Tabelle 2) wird der Bezeichnung der Messstelle FW40607017 (Jochenstein) die zusätzliche Bezeichnung „**“ angefügt.

8. In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.2.:

„2.1.2. Parameterblock - Nicht synthetische Schadstoffe (Metalle)

umfasst die nicht-synthetischen prioritären Stoffe und die nicht-synthetischen sonstigen relevanten Schadstoffe.

 

Überwachungszeitraum der überblicksweisen Überwachung

Überwa-chungszeit-raum der operativen Überwa-chung

Matrix (Biota-Taxon)

Über-wachungs-frequenz

Qualitätskomponente

Erst-beobach-tung

Wiederholungs-beobachtung

 
 
 

1. Prioritäre Stoffe

     

Blei gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Cadmium gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Nickel gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Quecksilber gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Biota (Fische)

und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x/Monat

2. Sonstige

     

Aluminium gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Arsen gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Chrom gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Eisen gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Kupfer gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Mangan gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Selen gelöst

Auswahl gemäß § 8 Abs. 3

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Silber gelöst

Auswahl gemäß § 8 Abs. 3

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Zink gesamt + gelöst

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

  1. 1. Die Matrix Wasser ist in folgenden Fällen zu untersuchen:
    1. a) Überblicksweise Überwachung - Erst- und Wiederholungsbeobachtung,
    2. b) in Wasserkörpern ohne geeignetes Biota Taxon,
    3. c) wenn der Parameter unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustandes gemäß RL 2000/60/EG mit ausreichender Sicherheit erfasst werden kann und somit Wahlfreiheit bezüglich der zu untersuchenden Matrix besteht oder
    4. d) bei einem Risiko der Überschreitung der zulässigen Höchstkonzentration-Umweltqualitätsnorm“

9. In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.4 wie folgt:

„2.1.4. Parameterblock - Synthetische Schadstoffe

umfasst die synthetischen prioritären Stoffe und die synthetischen sonstigen relevanten Schadstoffe

 

Überwachungszeitraum der überblicksweisen Überwachung

Überwa-chungszeitraum der operativen Überwa-chung

Matrix (Biota-Taxon)

Über-wachungs-frequenz

Qualitätskomponente

Erstbeo-bachtung

Wiederholungs-beobachtung

 
 
 

1. Prioritäre Stoffe (Auswahl gemäß § 8 Abs.3)

     

Alachlor

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Anthracen

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Atrazin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Benzol

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Bromierte Diphenylether:
Pentabromierte Diphenylether (Summe)

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Fische)

und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x /Monat

C10-C13

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Chlorfenvinphos

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Chlorpyrifos

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

1,2-Dichlorethan

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Dichlormethan

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Di-(2-ethyl-hexyphthalat (DEHP)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Diuron

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Endosulfan (Summe)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Fluoranthen

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Weichtiere)

und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x/Monat

Hexachlorbenzol

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Fische)

und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x/Monat

Hexachlorbutadien

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Fische)

und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x/Monat

Hexachlorcyclohexan

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Isoproturon

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Naphthalin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Nonylphenol (4-Nonylphenol)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Octylphenol ((4-(1,1',3,3'-Tetra-methylbutyl)phenol))

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Pentachlorbenzol

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Pentachlorphenol

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

     

Benzo(a)pyren

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Weichtiere)

und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x/Monat

Benzo(b)fluoranthen

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser1)

1x / Monat

Benzo(k)fluoranthen

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser1)

1x / Monat

Benzo(g,h,i)-perylen

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser1)

1x / Monat

Simazin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Tributylzinnverbindungen (als Kation)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Trichlorbenzole

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Trichlormethan

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Trifluralin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Dicofol

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Fische) und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x/Monat

Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Fische)

und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x/Monat

Quinoxyfen

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Fische oder Weichtiere)

Biota -1x / Jahr

Aclonifen

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Bifenox

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Cybutryn

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Cypermethrin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Dichlorvos

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Hexabromcyclododecan

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Fische)

und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x/Monat

Heptachlor und Heptachlorepoxid

1 Jahr

-

1 Jahr

Biota (Fische)

und/oder Wasser 1)

Biota -1x / Jahr

Wasser - 1x/Monat

Terbutryn

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

2. Sonstige

     

AOX (als Chlor)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Aldrin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Benzidin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Benzylchlorid

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Bisphenol A

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Chlordan (Summe)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Chloressigsäure

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Cyanid (leicht freisetzbar, als CN)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

DDT

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Deltamethrin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Dibutylzinnverbindungen (als Kation)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

1,2-Dichlorethen

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

2,4-Dichlorphenol

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

2,5-Dichlorphenol

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

1,3-Dichlor-2-propanol

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Dieldrin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Dimethylamin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

EDTA (als H3 EDTA)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Endrin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Ethylbenzol

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Fluorid

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Isodrin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Isopropylbenzol

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

LAS

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Methoxychlor (Summe)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Mevinphos (Summe)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Nitrilotriessigsäure (als H3NTA)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Omethoat

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Pentachlornitrobenzol

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Phenolindex (als Phenol)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Phosalon

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

POX (als Chlor)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Schwefelwasserstoff (als H2S)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Sebuthylazin

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Summe Kohlenwasserstoffe (Summe KW)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Tetrabutylzinn

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Tetrachlorethylen

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Trichlorethylen

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Tetrachlorkohlenstoff

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Trichlorfon

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Triphenylzinnverbindungen (als Kation)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

Xylole (Summe)

1 Jahr

-

1 Jahr

Wasser

1x / Monat

  1. 1. Die Matrix Wasser ist in folgenden Fällen zu untersuchen:
    1. a) in Wasserkörpern ohne geeignetes Biota Taxon,
    2. b) wenn der Parameter unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustandes gemäß RL 2000/60/EG mit ausreichender Sicherheit erfasst werden kann und somit Wahlfreiheit bezüglich der zu untersuchenden Matrix besteht oder
    3. c) bei einem Risiko der Überschreitung der zulässigen Höchstkonzentration-Umweltqualitätsnorm“

10. .In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.5 wie folgt:

„2.1.5. Parameterblock - Prioritäre Schadstoffe in Fischen oder Sediment

umfasst die prioritären Stoffe, die dazu neigen sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln

 

Überwachungszeitraum

Überwa-chung in Sedimenten

Überwachung in Fischen

Qualitätskomponente

Erst-beobachtung

Wiederholungs-beobachtung

 
 

Anthracen

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

1x/Jahr

 

Blei

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

1x/Jahr

 

Bromierte Diphenylether:

Pentabromierte Diphenylether (Summe) 1)

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Cadmium

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

1x/Jahr

 

C10-C13

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

1x/Jahr

 

Di-(2-ethyl-hexyphthalat (DEHP)

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Fluoranthen

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

1x/Jahr

 

Hexachlorbenzol

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Hexachlorbutadien

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Hexachlorcyclohexan

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Pentachlorbenzol

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 1)

Benzo(a)pyren,

Benzo(b)fluoranthen

Benzo(k)fluoranthen

Benzo(g,h,i)-perylen

Indeno(1,2,3-cd)-pyren

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

1x/Jahr

 

Quecksilber 1)

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Tributylzinnverbindungen (als Kation) 1)

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Dicofol

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate 1)

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Quinoxyfen

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen 1)

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Hexabromcyclododecan 1)

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

Heptachlor und Heptachlorepoxid 1)

1 Jahr

2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung

 

1x/Jahr

  1. 1. Stoff verhält sich wie ubiquitäre, persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe.“

Rupprechter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)