vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 355/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

355. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 (ÄKWO 2006) (1. Novelle der ÄKWO 2006)

355. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Ärztekammer-Wahlordnung 2006 (ÄKWO 2006), geändert wird (1. Novelle der ÄKWO 2006)

Auf Grund der §§ 76 und 80a des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird verordnet:

Die Ärztekammer-Wahlordnung 2006 (ÄKWO 2006), BGBl. II Nr. 459/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis, 2. Hauptstück, 2. Abschnitt, wird die Überschrift des 1. Unterabschnitts „Wahlkommission, Teilwahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen“ durch die Überschrift „Wahlkommissionen und Teilwahlkommissionen“ ersetzt und die Einträge „§ 14 Einrichtung von Zweigwahlkommissionen“ und „§ 15 Aufgaben der Zweigwahlkommissionen“ entfallen.

2. Im Inhaltsverzeichnis, 2. Hauptstück, 8. Abschnitt, wird der Eintrag zu § 57 „Einspruch gegen die Ermittlung“ durch den Eintrag „Anfechtung der Wahl“ ersetzt.

3. In § 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „Tag vor dem“.

4. In § 2 Z 4 wird das Wort „Wahlkundmachung“ durch das Wort „Wahl“ ersetzt.

5. In § 2 Z 5 wird die Wortfolge „Wahlkommission, Teilwahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen“ durch die Wortfolge „Wahlkommission und Teilwahlkommissionen“ ersetzt.

6. § 3 samt Überschrift lautet:

„Kundmachungen

§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer erfolgen.“

7. § 5 samt Überschrift lautet:

„Fristen

§ 5. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen

  1. 1. beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und
  2. 2. enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Einbringung der Wahlvorschläge gemäß § 30 betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den §§ 31 und 32 im selben Ausmaß.

(4) Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht.

(5) Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 24 Uhr des letzten Tages der Frist.“

8. In § 6 Abs. 1 wird vor dem Wort „Mitteilungen“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

9. In § 6 Abs. 1 sowie in § 6 Abs. 3 wird jeweils nach der Wortfolge „automationsunterstützter Datenübertragung“ der Ausdruck „, insbesondere E-Mail,“ eingefügt.

10. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.“

11. In § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Stichtages“ der Klammerausdruck „(§ 2 Z 3)“ eingefügt und nach dem Punkt folgender Satz angefügt:

„Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Ärzten (Ärztinnen), für die

  1. 1. gemäß § 71 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel oder
  2. 2. gemäß § 72 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechsel

in Betracht kommt, postalisch über die Wechselmöglichkeit zu informieren; dabei ist insbesondere auf das Ende der Fristen zum Kurien- und Sektionswechsel hinzuweisen.“

12. Die Überschrift des 1. Unterabschnitts im 2. Abschnitt lautet:

„Wahlkommission und Teilwahlkommissionen“

13. Die §§ 14 und 15 samt Überschriften entfallen.

14. In § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Vertrauensperson“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Wahlberechtigten“ eingefügt.

15. In § 16 Abs. 2 wird vor dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „bis 12 Uhr“ eingefügt.

16. § 18 samt Überschrift lautet:

„Geschäftsstelle der Wahlkommission

§ 18. (1) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer.

(2) Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang kann der Kammeramtsdirektor (die Kammeramtsdirektorin) im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer zur Teilnahme an den Sitzungen der Wahlkommission entsenden.

(3) Die Tätigkeit der Geschäftsstelle endet mit dem Ende der Tätigkeit der Wahlkommission.“

17. In § 22 Abs. 2 Z 1 entfällt der letzte Satz und in Z 3 wird nach dem Wort „jüngsten“ das Wort „anwesenden“ eingefügt.

18. In § 24 wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

19. In § 25 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Wahlkundmachung“ durch das Wort „Wahlausschreibung“ ersetzt, in Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „28. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 17 Uhr“ durch die Wortfolge „35. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 12 Uhr“ ersetzt und in Abs. 1 Z 11 entfällt das Wort „allenfalls“ und der Ausdruck „§ 3 Abs. 2“ wird durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.

20. In § 26 Abs. 3 Z 2 wird vor dem Wort „und“ der Ausdruck „oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes“ eingefügt.

21. In § 27 Abs. 1 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wobei die Frist um 12 Uhr des letzten Tages der Frist endet.“

22. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Jeder Einspruch hat sich auf eine bestimmte Person zu beziehen und ist zu begründen. Ein Einspruch ist zurückzuweisen, sofern er sich auf mehrere Personen bezieht oder nicht begründet ist. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.“

23. § 27 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Wahlkommission hat Personen, auf die sich der Einspruch gegen die Wählerliste bezieht, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen.“

24. In § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c wird nach dem Wort „Anschrift“ die Wortfolge „des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes“ und in Abs. 1 Z 3 nach dem Wort „Person“ die Wortfolge „im Original“ eingefügt.

25. In § 28 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „höchsten“ durch das Wort „höchstens“ ersetzt.

26. § 29 Abs. 3 entfällt und in Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

27. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Wahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission

  1. 1. persönlich oder
  2. 2. durch einen Bevollmächtigen (eine Bevollmächtigte) oder
  3. 3. postalisch

einzubringen. Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen. Fallen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission an einem solchen rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er (sie) der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen sogleich die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission den Eingangsvermerk anzubringen.“

28. In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum 25. Tag“ durch die Wortfolge „zum 32. Tag“ ersetzt.

29. In § 31 Abs. 6 wird nach der Wort „Zulassung“ die Wortfolge „einschließlich Berichtigung“ eingefügt.

30. In § 32 Abs. 2 wird der Ausdruck „21. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag)“ durch den Ausdruck „28. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr“ ersetzt.

31. In § 33 Abs. 6 zweiter Satz wird nach dem Wort „jüngsten“ das Wort „anwesenden“ eingefügt.

32. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Wahlkundmachung“ durch das Wort „Wahlausschreibung“ ersetzt.

33. § 36 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper kundgemachten Wahlvorschläge zu richten und mindestens dem Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit einem Vielfachen davon zu entsprechen hat,“

34. In § 37 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ein entsprechend adressiertes Kuvert, das“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.

35. In § 39 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „eine raschere Abfertigung der wählenden Personen“ durch die Wortfolge „einen rascheren Wahlablauf“ ersetzt.

36. In § 42 Abs. 3 wird das Wort „Peson“ ersetzt durch das Wort „Person“.

37. In § 43 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Kosten und“.

38. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts

  1. 1. in den Rückkuverts gesammelt und
  2. 2. diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt

werden.“

39. In § 45 Abs. 1 wird das Wort „Zweigwahlkommission“ durch das Wort „Wahlkommission“ ersetzt.

40. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Am Ende eines jeden Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Wahlurne zu entleeren und

  1. 1. das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse),
  2. 2. die Wählerliste (Wählerlisten) und
  3. 3. die verschlossene Wahlurne

    in sichere Verwahrung zu nehmen.“

41. § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wahlwerbende Gruppen, die einen allfälligen ärztegesetzlich vorgesehenen Mindestprozentsatz der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper nicht erreicht haben, gelten als nicht gewählt und sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.“

42. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist (D´Hondtsches System):

  1. 1. Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
  2. 2. Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
  3. 3. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.“

43. § 56 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist der Wahlvorschlag erschöpft und das Freibleiben des Mandats oder der Mandate nicht ärztegesetzlich angeordnet, so ist die Ärztekammer verpflichtet, die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe davon schriftlich zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung mitzuteilen. Dabei muss die nachnominierte Person oder müssen die nachnominierten Personen zum Zeitpunkt der Nachnominierung jenem Wahlkörper angehören, auf den das Mandat entfällt oder die Mandate entfallen. Diese Eigenschaft muss für nachnominierte Personen, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bereits zum Zeitpunkt des Stichtags (§ 2 Z 3) bestanden haben. Findet keine Nachnominierung statt, bleibt das Mandat frei.“

44. § 57 samt Überschrift lautet:

„Anfechtung der Wahl

§ 57. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“

45. § 58 Abs. 3 wird der Ausdruck „Ärztegesetz 1998“ durch den Ausdruck „des Ärztegesetzes 1998“ ersetzt.

46. In § 58 Abs. 7 wird das Wort „Kammerangehöriger“ durch das Wort „Kammerangehörigen“ ersetzt.

47. Dem Text des § 61 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

48. In der Anlage 1 wird das Wort „Wohnort“ durch den Ausdruck „Anschrift des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes“ ersetzt.

49. § 61 wird folgender Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnitts im 2. Abschnitt, der Klammerausdruck in § 9 Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 22 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 56 Abs. 4, § 57 samt Überschrift, § 58 Abs. 3, § 58 Abs. 7, § 61 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Oberhauser

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)