350. Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Liste der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen der HBV 2009 aktualisiert wird
Auf Grund des § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, in Verbindung mit § 24 Abs. 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 - HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, geändert durch Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2014, wird kundgemacht:
Die Liste der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen wird in der als Anlage angeschlossenen Neufassung des Anhangs 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 - ASV 2009 mit Stand 11. November 2016 aufgeführt.
Anlage 1
Mitterlehner
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