343. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur 2. Änderung der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2. Änderung der Geflügelpest-Verordnung 2007)
Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 2 und 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:
§ 1. Die Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007), BGBl. II Nr. 309/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/2016, wird durch die Anlage 1 zu dieser Verordnung ersetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. November 2016 in Kraft.
Anlage 1
Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
I. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund der hohen Geflügeldichte
(dzt. keine Gebiete)
II. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfen
(dzt. keine Gebiete)
III. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern
Als Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern gelten die folgenden Gemeinden:
Vorarlberg:
- 1. Altach
- 2. Bregenz
- 3. Feldkirch
- 4. Fußach
- 5. Gaißau
- 6. Hard
- 7. Höchst
- 8. Hohenems
- 9. Hörbranz
- 10. Kennelbach
- 11. Koblach
- 12. Lauterach
- 13. Lochau
- 14. Lustenau
- 15. Mäder
- 16. Meiningen
- 17. Rankweil
- 18. Wolfurt
Oberhauser
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