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BGBl II 319/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

319. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des BMWFW -Verwaltungsbereich Wirtschaft

319. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Grundausbildung im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft -Verwaltungsbereich Wirtschaft (Grundausbildungsverordnung des BMWFW -Verwaltungsbereich Wirtschaft)

Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Verwaltungsbereich Wirtschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft -Verwaltungsbereich Wirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Verwaltungsbereich Wirtschaft vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und
  3. 3. Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiter

§ 3. Ausbildungsleiter ist der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Verwaltungsbereich Wirtschaft.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung setzt sich für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

  1. 1. Basisausbildung,
  2. 2. Job Rotation,
  3. 3. Theoretische Grundlagen.

(2) Für Bedienstete aller übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen besteht die Grundausbildung aus folgenden Ausbildungsabschnitten:

  1. 1. Basisausbildung,
  2. 2. Theoretische Grundlagen.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 1 sind im Ausbildungsplan die Stationen der Job Rotation sowie die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen der Job Rotation bleibt im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, unberührt.

(3) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 2 sind die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen.

(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.

(5) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.

(6) Der Ausbildungsplan hat auch festzuhalten, ob von der Ablegung einer Teilprüfung nach Absolvierung einzelner Fächer der theoretischen Grundlagen abgesehen werden kann.

(7) Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung der Ausbildungsinhalte der theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.

Basisausbildung

§ 7. Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat den theoretischen Grundlagen und der Job Rotation zeitlich voran zu gehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des Bediensteten befindet. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Job Rotation

§ 8. (1) Die Job Rotation stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 dar.

(2) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung höchstens dreimalig für einen Zeitraum von jeweils mindestens drei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen.

(3) Die Zuteilung soll zu drei verschiedenen Organisationseinheiten erfolgen:

  1. 1. Abteilung im selben Center, Bereich oder in derselben Sektion des Stammarbeitsplatzes mit verwandtem Aufgabengebiet;
  2. 2. Abteilung eines anderen Centers, Bereiches oder einer anderen Sektion mit verwandtem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz;
  3. 3. Abteilung mit unterschiedlichem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz, wobei jedoch ein Zusammenhang mit der Stammabteilung besteht. Im Rahmen dieser Zuteilung kann auch eine Zuteilung zu einer ausländischen Vertretungsbehörde (z. B. Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel) oder einer externen Einrichtung, mit der das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Verwaltungsbereich Wirtschaft eine Vereinbarung getroffen hat, erfolgen, wenn zum Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug besteht.

(4) Für die Dauer des Rotationsprogramms wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten gemäß § 8 Abs. 2 ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.

(5) Das Rotationsprogramm soll möglichst innerhalb eines Jahres absolviert werden.

Theoretische Grundlagen

§ 9. (1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.

(2) Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.

(3) Als theoretische Ausbildung sind im Ausbildungsplan die theoretischen Grundlagen zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 10 festzulegen.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungs-inhalte festgelegt:

  1. 1. Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
  2. 2. Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
  3. 3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2,
  4. 4. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3,
  5. 5. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4.

(5) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.

Inhalte der theoretischen Grundlagen

§ 10. (1) Rechtskundige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und europäische Gerichtsbarkeit oder

Der Entstehungsprozess von Gesetzen

20

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

14

Der Bund als Träger von Privatrechten - Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Wirtschaftspolitik: Ökonomische Entscheidungsfindung

20

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

92

(2) Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

14

Der Bund als Träger von Privatrechten - Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Wirtschaftspolitik: Ökonomische Entscheidungsfindung

20

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

92

(3) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 124 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Einführung in das AVG-Verfahren

20

Grundlagen des Unionsrechts

16

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

16

Parlamentarische Praxis und öffentliche Verwaltung

14

Der Bund als Träger von Privatrechten - Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

124

(4) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 121 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

14

Der innerministerielle Kommunikationsprozess oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Englisch für Sekretariatskräfte

20

ECDL - Europäischer Computerführerschein

49

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

121

(5) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4, haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 52 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

14

Der innerministerielle Kommunikationsprozess oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

52

(6) Angehörige des Baudienstes in nachgeordneten Dienststellen haben eine theoretische Ausbildung in den nachfolgend angeführten Fächern in der jeweils angegebenen Mindeststundenanzahl zu absolvieren:

  1. 1. in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1:

 

Mindeststunden

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

14

Der Bund als Träger von Privatrechten - Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Bauwesen (einschließlich Ziviltechnikerwesen)

30

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

10

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

92

  1. 2. in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

16

Parlamentarische Praxis und öffentliche Verwaltung

14

Der Bund als Träger von Privatrechten - Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Bauwesen

30

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

10

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

128

  1. 3. in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3:

 

Mindeststunden

Der öffentliche Dienst

14

Der innerministerielle Kommunikationsprozess oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

ECDL - Europäischer Computerführerschein

49

Bauwesen

30

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

10

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

121

Dienstprüfungskommission

§ 11. (1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Verwaltungsbereich Wirtschaft ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 12 Abs. 4 tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Prüfungsordnung

§ 12. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt der theoretischen Grundlagen sowie aus einer Teilprüfung über den Inhalt der Job Rotation, sofern im Ausbildungsplan nichts anderes festgelegt ist.

(2) Eine Teilprüfung über die Inhalte der theoretischen Grundlagen kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden. In den Fächern „Menschen mit Behinderungen“ und „Compliance“ sind keine Teilprüfungen abzulegen.

(3) Die im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen sind einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die in § 10 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses vorzulegen.

(4) Die Job Rotation wird ebenfalls in Form einer Teilprüfung der Grundausbildung abgeschlossen. Bestandteile dieser Teilprüfung sind die vom Bediensteten nach Beendigung der Job Rotation zu verfassende schriftliche Hausarbeit (50% Gewichtung), der nach jeder Zuteilung zu verfassende Erfahrungsbericht des Bediensteten (insgesamt 20% Gewichtung) sowie der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der jeweiligen zugeteilten Abteilung (insgesamt 30% Gewichtung). Diese Teilprüfung ist von einem Prüfungssenat zu beurteilen.

(5) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung der theoretischen Grundlagen und für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 zusätzlich die Absolvierung der Job Rotation.

(6) Für die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung müssen Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 alle Teilprüfungen bestanden und die Job Rotation positiv absolviert haben. Bedienstete der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen müssen alle Teilprüfungen bestanden haben. Die Beurteilung über das Bestehen der Teilprüfungen und die positive Absolvierung der Job Rotation obliegt der Dienstprüfungskommission.

(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach der theoretischen Grundlagen oder im Hinblick auf die Job Rotation als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß § 8 Abs. 3 sind kurz zu beschreiben.

(8) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnungsbestimmung

§ 13. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsfächer in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsfächer bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 14. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Grundausbildungsverordnung des BMWFW - Verwaltungsbereich Wirtschaft) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2016 tritt mit
1.12.2016 in Kraft. Die vor dem 1.12.2016 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Verwaltungsbereich Wirtschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 6 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.

(3) Auf Grundausbildungen, welche vor dem 1.12.2016 begonnen wurden, ist die Grundausbildungsverordnung des BMWA, BGBl. II Nr. 344/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2005, weiterhin anzuwenden.

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 15. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Mitterlehner

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