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BGBl II 296/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

296. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

296. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, BGBl. II Nr. 571/2003, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Bekanntmachung lautet:

„Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen“

2. § 1 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen)

Anlage 2,

  1. 3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten)

Anlage 3,“

3. In § 2 Z 6 lautet der Klammerausdruck nach der Wendung „Anlage 2“:

„(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen])“

4. In § 2 Z 6 lautet der Klammerausdruck nach der Wendung „Anlage 3“:

„(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten])“

5. In § 2 Z 6 wird die Wendung „Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014“ durch die Wendung „Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 284/2014 und 296/2016“ ersetzt.

4. Die Überschrift in Anlage 2 lautet:

„LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN (AUSGENOMMEN BILDUNGSANSTALTEN UND SONDERFORMEN)“

5. Die Überschrift in Anlage 3 lautet:

„LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN SONDERFORMEN DER BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN (AUSGENOMMEN KOLLEGS UND SONDERFORMEN DER BILDUNGSANSTALTEN)“

Hammerschmid

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