275. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz geändert wird
Aufgrund des § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, sowie des § 2e Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz (DVPV-Justiz), BGBl. II Nr. 471/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 195/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1a VBG sind im Justizressort:
- 1. die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs,
- 2. die Generalprokuratur
- 3. die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte (die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien überdies für die Bundeskartellanwältin oder den Bundeskartellanwalt und die ihr oder ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),
- 4. die Oberstaatsanwaltschaften (die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).“
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Brandstetter
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