244. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Dienstausweise geändert wird
Gemäß § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, sowie § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Dienstausweise, BGBl. II Nr. 148/2009, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1, 4 und 7 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“.
2. Die §§ 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „§ 8.“ und „§ 9.“.
3. § 11 erhält die Bezeichnung „§ 10“ und lautet:
„§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 4 und 7 Z 3 und §§ 8, 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(3) Dienstausweise, die vor dem 1. Juli 2016 ausgestellt wurden, behalten bis zu dem auf der Vorderseite des Dienstausweises ausgewiesenen Gültigkeitsdatum ihre Gültigkeit.“
4. Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)
Anlage 1
Oberhauser
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)