20. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der ArbeitnehmerInnen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. Jänner 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif
für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen
H 1/2016/XI/45/1
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- 2. Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- 3. Persönlich: für alle AuftraggeberInnen, die für die unter 2. angeführten Arbeiten HeimarbeiterInnen beschäftigen.
Entgelte
§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 7,78 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Heimarbeitszuschlag
§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Wirksamkeitsbeginn
§ 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2016 festgesetzt.
Lukowitsch
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