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BGBl II 204/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

204. Verordnung: Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016, Aufhebung der Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

204. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 erlassen, die Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik aufgehoben und die Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 78 und 80,
  2. 2. des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

Lehrpläne

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Anlage 1

2.

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Anlage 2

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Lehrverpflichtungsgruppen

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

§ 1. Die in den Anlagen 1 und 2 unter Abschnitt VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.

§ 2. Der mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik geändert wird, BGBl. II Nr. 327/2004, bekannt gemachte Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht wird von der katholischen Kirche hinsichtlich der I. und II. Jahrgänge mit Wirksamkeit vom Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 78, und
  2. 2. des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 514/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2012, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 80, und
  2. 2. des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 355/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2012, wird wie folgt geändert:

1. Art. I Z 1 entfällt.

2. In Art. I Z 3 wird die Wendung „zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern“ durch die Wendung „für Inklusive Sozialpädagogik“ ersetzt.

3. In Art. III § 3 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Art. I Z 3 und Anlage III in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Art. I Z 1 und Anlage I treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“

4. Anlage I entfällt.

5. Die Überschrift der Anlage III (Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern) lautet:

„LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR INKLUSIVE SOZIALPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)“

6. In Anlage III Teil I (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt 4.2 (Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel) wird im sechsten Absatz im ersten und zweiten Satz und im vorletzten Absatz die Wendung „zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern“ durch die Wendung „für Inklusive Sozialpädagogik“ ersetzt.

7. In Anlage III Teil II (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern gemäß § 103 Abs. 3“ durch die Wendung „für Inklusive Sozialpädagogik gemäß § 81“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016

Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 8 wird die Wendung „in Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis sowie Heimpraxis an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch die Wendung „in Praxis (Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 16 und 17 angefügt:

„16. im Teilbereich Stimmbildung und Sprechtechnik des Pflichtgegenstandes Musikerziehung an Bildungsanstalten hat die Schülergruppe 7 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 1 nach oben und unten zu umfassen,

  1. 17. in praktischen Anwendungen des Pflichtgegenstandes Angewandte Naturwissenschaften an Bildungsanstalten bei einer Schülerzahl von 20 Schülern.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 6 Abs. 1 Z 8, 15, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Hammerschmid

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