188. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung - VwGH-EVV) geändert wird
Auf Grund der §§ 24a und 73 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016 wird nach Anhörung der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes verordnet:
Die VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung - VwGH-EVV, BGBl. II Nr. 360/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2013“ durch „BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.“
Thienel
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