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BGBl II 144/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Verordnung: Änderung der Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV-Novelle 2016)
[CELEX-Nr.: 32005L0036]

144. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (Heb-EWRV-Novelle 2016)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, wird verordnet:

Die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 195/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 314/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.6.2015 S. 38, und
  3. 3. der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.5.2016 S. 135,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

2. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 197/2013“ durch den Ausdruck „BGBl I Nr. 8/2016“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. eine Hebammenausbildung von mindestens drei Jahren und 4600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder den Besitz eines Zeugnisses, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, voraussetzt, oder“

4. In § 3 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck am Ende:

„(Artikel 21 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 1 lit. a und b und Anhang V Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG)“

5. § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt.

6. In § 3 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck am Ende:

„(Artikel 21 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 1 lit. c und Anhang V Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG)“

7. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1 und 2 sind, sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes zu versehen, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.“

8. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder“ durch die Wortfolge „ausgenommen Rumänien oder von“ ersetzt.

9. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auch Qualifikationsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 anzuerkennen, wenn

  1. 1. diese eine Ausbildung abschließen, die vor dem 18. Jänner 2016 begonnen wurde und deren Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung war, und
  2. 2. von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine zweijährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird,

    (Artikel 43 Abs. 1a Richtlinie 2005/36/EG).“

10. § 9 lautet:

§ 9. Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
  2. 2. sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, welches in folgenden Gesetzen enthalten ist:
    1. a) Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420), oder
    2. b) Artikel 52.3 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulkurse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- oder Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),

11. In § 10a entfallen die Wortfolge „, von Polen“ und der Ausdruck „, 9 Abs. 1“ und lautet der Klammerausdruck am Ende:

„(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 3 bis 5 bzw. Artikel 43a Richtlinie 2005/36/EG).“

12. § 13 Z 1 entfällt.

13. § 14 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 2 Z 2 lautet jeweils:

  1. „2. vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu beurteilen.“

14. § 14a Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zur Durchführung der Bewertung vorzulegen“

15. § 14b Abs. 2 lautet:

„(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen und dem Anerkennungsbescheid anzufügen.“

16. Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Oberhauser

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