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BGBl II 143/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Verordnung: Änderung der Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV-Novelle 2016)
[CELEX-Nr.: 32005L0036]

143. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2016)

Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.5.2016 S. 20,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38, und
  3. 3. der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.5.2016 S. 135,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

2. § 3 lautet:

§ 3. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

  1. 1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. 2. sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

    (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG).“

3. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder“ durch die Wortfolge „ausgenommen Rumänien oder von“ ersetzt.

4. § 9 lautet:

§ 9. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
  2. 2. sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, welches in folgenden Gesetzen enthalten ist:
    1. a) Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420), oder
    2. b) Artikel 52.3 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulkurse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- oder Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),

5. § 10 lautet:

§ 10. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen,

  1. 1. ‚Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist‘ mit einer postsekundären Ausbildung an einer ‚școala postliceala‘, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde;
  2. 2. ‚Diploma de absolvire de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
  3. 3. ‚Diploma de licența de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,

    sofern eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Rumänien ausgeübt hat, (Artikel 33a Richtlinie 2005/36/EG).“

6. In § 10a entfallen die Wortfolge „, von Polen“ und der Ausdruck „, 9 Abs. 1“ und lautet der Klammerausdruck am Ende:

„(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 3 bis 5 bzw. Artikel 33a sowie Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).“

7. § 14 Z 1 entfällt.

8. Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Oberhauser

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