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BGBl II 126/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

126. Verordnung: Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016

126. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Klavierbau (Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Lehrberuf Klavierbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Klavierbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Klavierbauer oder Klavierbauerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Klavierbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen,
  2. 2. Ausführen von Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen, Rasten, Stegen und Stimmstöcken,
  3. 3. Aufpassen und Druckrichten von Rahmen,
  4. 4. Berechnen, Anfertigen und Beziehen von Saiten,
  5. 5. Ausführen von Arbeiten an Klaviaturen sowie Zusammensetzen und Regulieren von Flügel- und Pianinomechaniken und Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen,
  6. 6. Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen,
  7. 7. musikalisches Handhaben des Klaviers (wie zB Zupfen, Stimmen, Spielen),
  8. 8. Pflegen und Warten von Klavieren,
  9. 9. Prüfen der Funktion und Durchführen von Qualitätskontrollen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Klavierbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

 

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

 

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

 

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

 

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

 

4.1

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

 

4.2

Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

 

4.3

Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

 

4.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

 

4.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

 

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

 

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

 

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

 

7.

Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden/innen

Beraten und Betreuen von Kunden/innen

 

8.

Kenntnis der Arbeitsplanung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

 

9.

Lesen von Zeichnungen und Skizzen

 

10.

Anfertigen von Skizzen

Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen

 

11.

Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC)

Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC)

Einfaches rechnergestütztes Konstruieren und Zeichnen (CAD) sowie rechnergestützte Produktion (zB mittels CNC) soweit diese Techniken vom Angebotsprogramm des Lehrbetriebes umfasst sind

12.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

 

13.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

 

14.

Mitwirken beim Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen

Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen

 

15.

Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben

 

16.

Herstellen von lösbaren und unlösbaren Materialverbindungen

 

17.

Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischen Strom

Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen

 

18.

Kenntnis des Anlegens von Dokumentationen sowie des Arbeitens mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen

 

19.

Kenntnis der diversen Rastenkonstruktionen

 

20.

Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen und Rasten

 

21.

Anfertigen von Stegen, Berippungen und von Stimmstöcken

 

22.

Aufpassen und Druckrichten von Rahmen

 

23.

Anfertigen von Saitenbezügen

 

24.

Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Bohren des Stimmstockes, Setzen von Agraffen

 

25.

Ausführen von Arbeiten an der Klaviatur

 

26.

Zusammensetzen von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen

 

27.

Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen

 

28.

Regulieren von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen

 

29.

Grundkenntnisse der Sonderformen der Klaviermechaniken

 

30.

Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlungsmethoden

Kenntnis der Oberflächenbehandlungsmethoden

 

31.

Behandeln der Oberfläche

 

32.

Warten und Pflegen des Klaviers

 

33.

Mensurieren (Berechnen von Saiten)

 

34.

Musikalisches Handhaben von Klavieren (wie zB Zupfen, Stimmen, Spielen)

 

35.

Grundkenntnisse des Intonierens

 

36.

Grundkenntnisse über Cembali

 

37.

Kenntnis der Qualitätskontrolle

Durchführen von Funktionsprüfungen und von Qualitätskontrollen

 

38.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführen von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

 

39.

Kenntnis des betriebsspezifischen Umweltschutzes, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

 

40.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG)

 

41.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

 

42.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

 

43.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

 

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Musiklehre, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Technologie und Musiklehre

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
  3. 3. Arbeitsverfahren,
  4. 4. diverse Rastenkonstruktionen,
  5. 5. Sonderformen der Klaviermechaniken,
  6. 6. Oberflächenbehandlung,
  7. 7. Wartung und Pflege von Klavieren,
  8. 8. Umgang mit Kunden,
  9. 9. Akustik,
  10. 10. Instrumentenkunde.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. 1. Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums-, Gewichts- und Materialbedarfsberechnung,
  2. 2. Akustikberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Klavierteiles zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission eine Auswahl an Arbeitsaufgaben der nachstehend genannten Fertigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben,
  2. 2. Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen,
  3. 3. Arbeiten an Resonanzböden und Rasten, Anfertigen von Stegen, Aufpassen und Druckrichten von Rahmen, Anfertigen von Saitenbezügen, Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Stimmstockbohren, Agraffen setzen,
  4. 4. Arbeiten an Klaviatur, Zusammensetzen von Flügel- und Pianinomechaniken, Aufsetzen von Dämpfungen, Abziehen von Mechaniken und deren Teilen, Regulieren von Flügel und Pianinomechaniken und Dämpfungen,
  5. 5. Musikalisches Handhaben von Klavieren (wie zB Zupfen und Stimmen).

Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. Ausführung,
  3. 3. Verwenden der Werkzeuge,
  4. 4. Zusammensetzen der Teile.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Im Fachgespräch soll der/die Prüfungskandidat/in zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (zB Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Klavierbau, BGBl. Nr. 296/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Klavierbau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Klavierbau gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Klavierbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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